Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Versand von Tieren / Viehhandel / Viehmärkte und –ausstellungen

Details

Nachfolgend aufgelistete Aufgabengebiete fallen unter eine tierseuchen- und tierschutzrechtliche Überwachungspflicht durch den Fachbereich Tiere und Lebensmittel.

  • Viehhandelsbetriebe / Viehtransportunternehmen

  • Viehausstellungen / Tierbörsen

  • Versand von Tieren in andere EU-Mitgliedstaaten und Drittländer

Verschiedene Antragsformulare für Viehhändler siehe Downloads/Formulare

Informationen und Anträge zu Viehausstellungen und Tierbörsen erhalten Sie unter Tel.: 0 28 61 - 6 81 38 01 oder Email: tiereundlebensmittel(at)kreis-borken.de.

Die im Kreisgebiet ansässigen und tätigen Viehhandelsunternehmen, Viehsammelstellen und Viehtransportunternehmen werden unter tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Sicht überprüft. Die Überprüfungen erfolgen sowohl im Betrieb als auch im Rahmen von Kontrollen im fließenden Verkehr in Zusammenarbeit mit den Verkehrsdiensten und dem Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG). Ziel der Überwachung ist es sowohl ein Ausbreiten von ansteckenden Tierseuchen zu verhindern als auch einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren beim Transport, einschließlich des Aufenthaltes in Sammelstellen sicherzustellen.

Anforderungen nach Tierseuchenrecht

Zu den Aufgaben nach Tierseuchenrecht gehören die Abfertigung von Tier- und Warensendungen in andere Länder (EU und Drittländer). Hierbei wird neben dem Gesundheitszustand durch eine klinische Untersuchung auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere (z.B. durch Ohrmarken) sowie die Aufenthaltsdauer im Betrieb (Bestandsregister, Vorlaufatteste) kontrolliert und entsprechend attestiert.

Die Einhaltung der Anforderungen der Viehverkehrsverordnung z.B. über die Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen ist ebenso zu überwachen wie die Dokumentation von Tierbewegungen zwischen verschiedenen Beständen (Viehhandelskontrollbuch, Transport- und Desinfektionskontrollbuch). Hierzu gehören auch die fristgerechten Meldungen in der HIT-Datenbank für Rinder, Schweine und Schafe/Ziegen.

Viehmärkte und –ausstellungen unterliegen ebenfalls der Überwachung und sind vorab beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel anzuzeigen.

Dies gilt nicht nur für landwirtschaftliche Nutztiere sondern auch für Rassegeflügel und Heimtiere einschließlich Hunde und Katzen. S. auch Tierschutz: Tierausstellungen.

Je nach aktueller Seuchenlage kann es zu zusätzlichen Anforderungen für das Verbringen von Tieren kommen, die gesondert bekannt gemacht werden.

Anforderungen nach Tierschutzrecht

Personen, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln, benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz und unterliegen der Aufsicht durch den FB 39.

Weiterhin müssen Unternehmen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiertransporte durchführen hierfür nach der Verordnung (EG) 1/2005, die seit Anfang 2007 in Kraft ist, zugelassen werden.

Hier wird unterschieden zwischen

  • einer Zulassung für Transporte < 8 Stunden = Zulassung nach Artikel 10 der VO (EG) 1/2005 (Transportunternehmer Typ 1) und

  • einer Zulassung für Transporte >8 Stunden = Zulassung nach Artikel 11 der VO (EG) 1/2005 (Transportunternehmer Typ 2)

Transportfahrzeuge, die für Tiertransporte mit einer Dauer über 8 Stunden (Langstreckenfahrzeuge) eingesetzt werden sollen, müssen hierfür gesondert nach Artikel 18 der VO (EG) 1/2005 zugelassen werden. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen an das Fahrzeug zu stellen. Es muss neben einem Wasserversorgungssystem mit einer Lüftungsanlage und einem Temperaturüberwachungssystem ausgestattet sein. Weiterhin benötigen die Fahrzeuge ein Navigationsystem, das jederzeit Auskunft über den Standort des Fahrzeuges zulässt.

Die Fahrer/ Betreuer von Tiertransporten (Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel) müssen entsprechende Kenntnisse im Umgang mit Tieren in Form eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 der VO (EG) 1/2005 nachweisen.

Der Befähigungsnachweis, der Zulassungsnachweis für Langstreckenfahrzeuge sowie eine Kopie der Zulassung als Transportunternehmer muss während des Transportes mitgeführt werden und ist anlässlich einer Kontrolle vorzulegen.

Nach bestimmten Transportzeiten sind die Tiere für mindestens 24 Stunden an zugelassenen Kontrollstellen abzuladen und zu versorgen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Kontrollstellen wird ebenfalls überwacht.

Versand von Tieren in EU-Mitgliedsstaaten bzw. Drittländer

Beim Versand von lebenden Tieren in andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer sind in der Regel amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse mitzuführen.

Diese werden auf schriftlichen Antrag (s. Formulare) durch die Tierärzte und Tierärztinnen des FB Tiere und Lebensmittel ausgestellt.

Um den gewünschten Termin einhalten zu können, ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich.

Folgende Anmeldefristen sind zu beachten:

  • Transporte von Tieren> 8 Stunden: Anmeldung einschließlich der Vorlage des Fahrtenbuches mind. 2 Werktage vor dem geplanten Versand

  • Transporte von Tieren < 8 Stunden: Anmeldung spätestens bis 12 Uhr des vorherigen Werktages

Mit der Anmeldung sind die vollständigen Antragsunterlagen (lt. Verladeantrag) einschließlich möglicher zusätzlich erforderlicher Untersuchungsergebnisse vorzulegen.

Vor der Ausstellung des Gesundheitszeugnisses werden die tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Anforderungen für den jeweiligen Transport geprüft. Hierbei erfolgt eine klinische Untersuchung der Tiere durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin vor Ort, wobei die Tiere hinsichtlich der Seuchenfreiheit aber auch der Transportfähigkeit untersucht werden.

Das Vorliegen aller erforderlichen Zulassungen und Dokumente, wie z. B. Zulassung als Transportunternehmer, Befähigungsnachweis für Fahrer und ggf. Zweitfahrer, Fahrzeugzulassung, Transport- und Desinfektionskontrollbuch, Rinder- oder Equidenpässe, Vorlaufatteste etc. wird ebenfalls kontrolliert.

Die Verladung erfolgt in der Regel in Anwesenheit des /der amtlichen Tierarztes /Tierärztin. Vorab wird überprüft, ob das Transportfahrzeug ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurde und den tierschutzrechtlichen Anforderungen (z.B. ausreichend Platz, funktionsfähige Lüftung und Tränken) genügt.