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Anzeige über die Aufnahme, Beendigung oder Ummeldung einer Tätigkeit als Hebamme

Details

Die Zuständigkeit der Hebammenaufsicht liegt gem. des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG) seit dem 1. April 2024 bei der Bezirksregierung.

Für die Hebammen, die in den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Recklinghausen sowie in den kreisfreien Städten Münster, Bottrop und Gelsenkirchen arbeiten, ist nun die Bezirksregierung Münster zuständig.

Eine einmalige Neuregistrierung der Tätigkeit als Hebamme ist erforderlich. Nutzen Sie hierfür das Elektronische Verfahren zum Nachweis der Tätigkeit und von Fortbildungsstunden für Gesundheitsfachberufen der Bezirksregierung Münster.

Begriffe im Kontext

Hebamme,Fortbildung
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