Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten
Details
Definition
Fliegende Bauten sind baulichen Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen auch Fahrgeschäfte. Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist jedoch die Vorlage eines zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist.
Geeigneter Ort
Die Ortswahl ist Angelegenheit des Betreibers. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstoß gegen öffentlich rechtliche Vorschriften kann jedoch die Aufstellung bzw. der Betrieb eines fliegenden Baues untersagt werden. Dazu zählen z.B.
1. Abstand zu bestehenden Gebäuden,
2. Grenzabstände,
3. Stellplatzfragen
4. Lärmschutz
Anzeigefreiheit
Anzeigefrei sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Das sind z.B.
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschl. Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufs- stände, die Fliegende Bauten sind, jeweils1) mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.
1) Bei Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinandergereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen.
Materielle Anforderungen nach dem Baurecht
Während die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des fliegenden Baues einschließlich der erforderlichen Materialerzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig im Prüfbuch enthalten sein müssen, sind die örtlichen Gegebenheiten bei jeder Aufstellung neu zu beachten. Dazu zählen u.a.:
Abstand von anderen Gebäuden nach § 6 BauO NRW
Erschließung, Rettungswege und Feuerwehrzufahrt
Baugrundverhältnisse
Anordnung von Ballast anstatt Erdnägel (z.B. wegen vorhandenem Pflaster)
örtliche Schneelast bei Aufstellung im Winterhalbjahr - alternativ ist sicherzustellen, dass keine Schneelast auf den fliegenden Bau wirkt.
Nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (aktuellste Fassung im Internet abrufbar) sind die Betriebsvorschriften einzuhalten, die nötige Wartung insbesondere von Verschleißteilen durchzuführen und Unfälle der Bauaufsicht zu melden.
Aufbau und Gebrauchsabnahme
Die Behörde entscheidet, ob sie eine Gebrauchsabnahme durchführt. Die in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch Sach- verständige (z.B. nach Sonderbauverordnungen oder TÜV) sind Voraussetzung für die Gebrauchsabnahme. Weitere Sachverständige, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes können hinzugezogen werden. Die Gebrauchsabnahme kann unter Auflagen erfolgen. Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist im Einverneh- men mit der zuständigen Stelle mindestens 1 Woche vorher festzulegen. Der Aufbau muss bis dahin abgeschlossen sein. ggf. sind Zwischenabnahmen erforderlich.
Abbau
Mit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des fliegenden Baues verbunden.
Längerfristige Aufstellung
Bei einer beabsichtigten Aufstellzeit über drei Monate ist regelmäßig zu überprüfen, ob eine Baugeneh- migung erforderlich ist. In jedem Fall trifft dies ab einer Aufstellungszeit von mehr als 6 Monaten zu.
Hinweise
Hinweise zum Anzeigeverfahren und Betrieb für Fliegende Bauten (nach § 78 BauO NRW und FlBauR)
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen. Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können. Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.