Beantragung baugenehmigungsfreier Vorhaben nach dem Naturschutzrecht
Details
Damit auch die kommenden Generationen über hochwertiges Trinkwasser verfügen, werden Wasserschutzgebiete durch die Bezirksregierung Münster als Obere Wasserbehörde ausgewiesen. In diesen sind bestimmte Nutzungen und Handlungen vorsorglich verboten oder genehmigungspflichtig durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Borken.
Um die eigentliche Wasserfassung (Brunnengalerie) herum werden drei Schutzzonen festgelegt, die um so entschiedener durch Auflagen und Überwachung vor Verunreinigungen geschützt sind, je näher sie an den Förderbrunnen liegen. Die Schutzzonen heißen:
Weitere Schutzzone (Zone III a und b): Sie soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren Verunreinigungen, gewährleisten.
Engere Schutzzone (Zone II): Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Fassungsbereich (Zone I): In der Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen.
In den zu jedem Wasserschutzgebiet aufgestellten Schutzgebietsverordnungen werden alle Handlungen oder Maßnahmen aufgeführt, die in den jeweiligen Schutzzonen verboten oder genehmigungspflichtig durch die zuständige Wasserbehörde sind.
Bauvorhaben im Wasserschutzgebiet
Hier wird die Genehmigung zusammen mit der Baugenehmigung erteilt. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Zur Beschleunigung des Verfahrens ist vor dem Einreichen des Bauantrages jedoch eine persönliche oder telefonische Abstimmung mit dem zuständigen Ansprechpartner oder der Ansprechpartnerin zu empfehlen.
Sonstige Vorhaben im Wasserschutzgebiet
Bei anderen gem. Wasserschutzgebietsverordnung genehmigungspflichtigen Vorhaben (diese sind in den Anlagen zur Schutzgebietsverordnung detailliert aufgelistet), die nicht gleichzeitig baurechtlich genehmigt werden müssen, erteilt die Untere Wasserbehörde des Kreises Borken eine eigenständige Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung.