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Elternbeiträge – Kita und Kindertagespflege

Details

Eltern müssen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten bezahlen. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Elternbeitragssatzung. Das Elterneinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte abzüglich der Werbungskosten und ab dem dritten Kind des Kinderfreibetrages, ohne Möglichkeit des Verlustabzuges. Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ab dem 01.08.2019 gilt der Elternbeitrag automatisch beim Bezug von bestimmten Sozialleistungen als nicht zumutbar. Das sind bestimmte Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie das Wohngeld. Der Erlass der Elternbeiträge kann mit dem entsprechenden Nachweis für den Zeitraum des Bezuges dieser Sozialleistungen beantragt werden.

Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder werden in einer vom Jugendamt vermittelten Kindertagespflege betreut, so ist nur einmal der höhere Beitrag zu zahlen (Geschwisterbonus).

Die Eltern beteiligen sich mit ihrem monatlichen Beitrag an den Jahresbetriebskosten für die Kindertagesbetreuung. Auch wenn die Einrichtung geschlossen ist (z.B. in den Ferien) oder bei Krankheit des Kindes sind die festgesetzten Beiträge zu zahlen.