Eingliederungshilfe
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe liegen vor, wenn
die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Für die erste Anspruchsvoraussetzung ist eine fachärztliche Stellungnahme notwendig, die eine psychische Störung gemäß dem ICD-10 (amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen) feststellt. Das Vorliegen der zweiten Anspruchsvoraussetzung, die Teilhabebeeinträchtigung, wird nach der Antragstellung durch den Fachbereich Jugend und Familie geprüft.
Rechtsgrundlagen
Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII
Weiterführende Informationen
Sozialräume Raesfeld, Reken, Velen, Vreden - Altena, Lisa
Sozialräume Heek, Legden, Südlohn - Baten, Sandra
Sozialräume Gescher, Heiden, Isselburg, Rhede - Pietrowski, Ursula
Sozialräume Schöppingen, Stadtlohn - Vöcking, Christina
Teamkoordination - Heinicke, Thomas