Eingliederungshilfe
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe liegen vor, wenn
die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Für die erste Anspruchsvoraussetzung ist eine fachärztliche Stellungnahme notwendig, die eine psychische Störung gemäß dem ICD-10 (amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen) feststellt. Das Vorliegen der zweiten Anspruchsvoraussetzung, die Teilhabebeeinträchtigung, wird nach der Antragstellung durch den Fachbereich Jugend und Familie geprüft.
Rechtsgrundlagen
Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII
Weiterführende Informationen
Sozialräume Raesfeld, Velen, Stadtlohn, Südlohn - Herr Thomas Heinicke
Sozialräume Heek, Legden, Schöppingen - Frau Sabine Halabi
Sozialräume Gescher, Heiden, Vreden - Frau Anna Bruns
Sozialräume Isselburg, Reken, Rhede - Frau Ursula Pietrowski
Teamkoordination - Herr Thomas Heinicke

