Schwarzarbeit melden
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Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung verfolgt und ahndet Verstöße gegen Bestimmungen der Handwerksordnung und des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes.
Das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz definiert den Begriff der Schwarzarbeit. Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Verstöße gegen das Gesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden können. Die Ausführung von Schwarzarbeit ist für eine soziale Marktwirtschaft hochgradig schädlich, da z. B. die Einnahmen der Sozialkassen sinken oder ungleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und damit Arbeitsplätze gefährdet werden.
Was ist Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- (=Erbringen einer vereinbarten Leistung) oder Werkleistungen (=Erstellung eines kompletten Gewerkes) selbst erbringt oder erbringen lässt und dabei folgende Punkte nicht beachtet:
Punkt 1:
Als Arbeitgeber/in, Unternehmer/in oder versicherungspflichtige/r Selbstständige/r die sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.
Beispiel: Der Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab.
Punkt 2:
Als Steuerpflichtige/r die sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Beispiel: Der Unternehmer führt seine Steuern nicht ab.
Punkt 3:
Als Empfänger von Sozialleistungen die sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
Beispiel: Der Sozialhilfeempfänger arbeitet ohne dies dem Sozialamt mitzuteilen.
Punkt 4:
Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen die sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat.
Beispiel: Der Unternehmer hat sein Gewerbe nicht bei dem örtlichen Gewerbeamt (Stadt-/Gemeindeverwaltung) angemeldet.
Punkt 5:
Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein (§ 1 HwO).
Beispiel: Der Bauunternehmer erbringt handwerkliche Leistungen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Der Kreis Borken ist jedoch nicht für alle o. g. Punkte zuständig. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in Deutschland auf mehrere Behörden verteilt. So ermittelt der Zoll in Form der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei Verstößen gegen die Punkte 1-3. Dabei handelt es sich um die Sachverhalte, die landläufig als Schwarzarbeit/Steuerhinterziehung eingestuft werden.
Der Kreis Borken ermittelt und führt ggf. Ordnungswidrigkeitenverfahren in den Punkten 4 und 5 durch. Dabei handelt es sich um sog. handwerksrechtliche Schwarzarbeit.
Weitere Informationen über die Handwerksrolleneintragung erhalten Sie bei der Handwerkskammer Münster.
Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?
Wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (gilt insbesondere bei Tätigkeiten, die gegen geringes Entgelt erbracht wird) gerichtete Dienst- oder Werkleistung
von Angehörigen oder Lebenspartnern,
aus Gefälligkeit oder
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe
ausgeführt wird.