Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf jagende Personen

Details

Auf Grund geltender Rechtslage kann der Kreis Borken als zuständige Behörde einer jagenden Person die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen.

Die Übertragung ist bundesweit gültig und verliert auch bei einem Umzug nicht ihre Gültigkeit, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.

Kosten

Der Antrag auf Übertragung der Trichinenprobenentnahme ist gebührenpflichtig bei der Kreisverwaltung zu stellen, in dem die jagende Person wohnt.

Hinweise

Es können nur diejenigen Anträge weiterbearbeitet werden, die vollständig ausgefüllt sind und denen alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Übertragung sind

1. die nachgewiesene Zuverlässigkeit der Person (AntragstellerIn) und es wird von der notwendigen Zuverlässigkeit dann ausgegangen, wenn ein gültiger Jagdschein vorgelegt werden kann und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daran Zweifel aufkommen lassen.

2. der Nachweis einer Schulung zur Entnahme und Kennzeichnung der Trichinenproben

Die notwendige Schulung für die Entnahme von Trichinenproben und die Kennzeichnung ist in die vom Landesjagdverband und seinen örtlichen Vertretungen durchgeführten Schulungen der Jäger zur „kundigen Person“ integriert. Daher erfüllen Personen, die den Nachweis einer „kundigen Person“ erbringen können, die o.g. Voraussetzungen. Gleiches gilt für Personen, die ihre Jägerprüfung in NRW nach dem 31.03.2010 abgelegt haben. Im Übrigen ist für den Fall, dass der Nachweis der „kundigen Person“ nicht erbracht werden kann, auch die Teilnahme an einer Schulung nach der VO (EG) 853/2004 Anhang III, Abschn. IV, Kap. I für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse ausreichend.

Logo Serviceportal.Münsterland
Logo Finanziert von der Europäischen Union