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Antrag auf Ernennung zur amtlichen Tierärztin/zum amtlichen Tierarzt zur Ausstellung von Notschlachtbescheinigungen

Details

Im Rahmen der Neuregelung des EU-Lebensmittel-Kontrollrechts wurde festgelegt, dass die Schlachttieruntersuchungen bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 nur noch durch amtliche Tierärzt*innen erfolgen dürfen.

Die besonderen Anforderungen, die amtliche Tierärzt*innen erfüllen müssen, werden durch die Tierische-Lebensmittelüberwachungsverordnung festgelegt. Demnach können nun alle Tierärzt*innen, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung befugt sind, von der zuständigen Behörde zu amtlichen Tierärzt*innen ernannt werden.

Wenn Sie als Tierarzt/ Tierärztin diese Tätigkeiten in Zukunft ausführen wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde im Vorfeld zum amtlichen Tierarzt/ zur amtlichen Tierärztin ernennen lassen. Außer für den Bereich der in der Ernennung konkret genannten Tätigkeiten (Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen), erwachsen aus der Ernennung keine weiteren Pflichten oder Rechte arbeitsrechtlicher oder entgelttechnischer Art. Ihre Leistungen müssen Sie also weiterhin mit dem Tierhalter abrechnen.

Die Regelungen in Nordrhein-Westfalen sehen vor, dass die zuständigen Behörden (Landkreise und kreisfreie Städte) nur für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ernennen dürfen. Die zuständige Behörde ergibt sich demnach aus dem Ort, in dem Sie diese Tätigkeit ausführen (Standort der Nutztierhaltungen).

So kann diese landesweite Regelung dazu führen, dass Sie bei einem Tätigwerden über die Stadt- bzw. Kreisgrenzen hinaus, in unterschiedlichen Behörden dieselbe Ernennung beantragen müssen.

Falls Sie diese Ernennung im Zeitpunkt der Notschlachtung nicht nachweisen können, würde das Tier bei der Fleischuntersuchung als untauglich bewertet werden müssen.

Der Antrag ist personenbezogen und muss insofern von jeder Person, die diese Tätigkeiten ausführen möchte, selbst gestellt werden. Die Ernennung auf den Namen einer Praxis ist somit nicht möglich. Die Antragstellung jedoch kann für das Praxispersonal in einem Antrag erfolgen.

Sodann kann ich Sie zum amtlichen Tierarzt/ zur amtlichen Tierärztin ernennen und Sie erfüllen damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen im Kreis Borken.

Hinweise

Ich werde ab dem 01.03.2022 bei Notschlachtungen, die meiner Fleischuntersuchung unterliegen, prüfen, ob die vorgenannten rechtlichen Vorgaben eingehalten sind und die Schlachttieruntersuchung dieser Tiere von amtlichen Tierärzt*Innen durchgeführt worden ist. Ein Verstoß hiergegen kann, wie oben beschrieben, zu einer Untauglichkeitsbewertung des Schlachttierkörpers führen.

Weiterhin sind ab diesem Datum sämtlichen meiner Fleischuntersuchung unterliegenden Notschlachtungen ebenfalls die Veterinärbescheinigung nach neuem Muster beizufügen. Diese Veterinärbescheinigung versende ich mit der Ernennungsverfügung.