Einbürgerung / Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Details
Durch die Einbürgerung werden Sie deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.
Ab dem 16. Geburtstag können Ausländerinnen bzw. Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländerinnen bzw. Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen Sie im Regelfall Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie für weitere Staatsangehörige (z. B. Schweiz) gibt es hiervon Ausnahmen.
Bevor Sie einen Einbürgerungsantrag stellen, empfehlen wir Ihnen, unseren Quick-Check (siehe unten bei Antragsformulare) durchzuführen, um herauszufinden, ob Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
TELEFONISCHE BERATUNG
Gerne können Sie hier einen telefonischen Beratungstermin mit der Einbürgerungsstelle buchen.
Hinweise
Bitte kontaktieren Sie uns über die Hotline der Einbürgerungsstelle
Tel.: 02861 681 1259
E-Mail: eb@kreis-borken.de
Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen können, buchen Sie gerne hier einen telefonischen Beratungstermin mit der Einbürgerungsstelle
Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen kommt.
Sehen Sie daher bitte von wiederholten Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens ab. Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).
Es wurden bereits organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um die Verfahrensdauer zukünftig wieder deutlich zu verkürzen.
Danke für Ihr Verständnis.
Hinweis zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetz:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist durch das Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetz reformiert worden. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird zukünftig bereits nach in der Regel fünf Jahren (bisher grundsätzlich acht Jahre) möglich sein. Bei Vorliegen von Sprachkenntnissen auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes und besonderen Integrationsleistungen sogar nach drei Jahren.
Die Einbürgerung wird nicht mehr von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgängig gemacht.
In Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes werden die Anforderungen an die Einbürgerungsbewerber zum Teil erhöht.
Die gesetzlichen Änderungen sind am 27.06.2024 in Kraft getreten. Für Anträge, die bis zum 23.08.2023 gestellt worden sind, gilt in Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes die bisherige Regelung, soweit diese günstiger ist.
Die Gesetzesänderungen im Einzelnen finden Sie hier.