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Einbürgerung / Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Details

Durch die Einbürgerung werden Sie deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.

Ab dem 16. Geburtstag können Ausländerinnen bzw. Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländerinnen bzw. Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen Sie im Regelfall Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie für weitere Staatsangehörige (z. B. Schweiz) gibt es hiervon Ausnahmen.

Bevor Sie einen Einbürgerungsantrag stellen, empfehlen wir Ihnen, unseren Quick-Check (siehe unten bei Online-Dienste) durchzuführen, um herauszufinden, ob Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

TELEFONISCHE BERATUNG

Gerne können Sie hier einen telefonischen Beratungstermin mit der Einbürgerungsstelle buchen.

Kosten

Für die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrages fallen grundsätzlich Gebühren von 255,00 Euro an. Die Bearbeitungsgebühr für miteingebürgerte, minderjährige Kinder beträgt in der Regel 51,00 Euro.

Hinweise

Bitte kontaktieren Sie uns über die Hotline der Einbürgerungsstelle

Tel.: 02861 681 1259
E-Mail:
eb@kreis-borken.de

Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen können, buchen Sie gerne hier einen telefonischen Beratungstermin mit der Einbürgerungsstelle

Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen kommt.

Sehen Sie daher bitte von wiederholten Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens ab. Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).
Es wurden bereits organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um die Verfahrensdauer zukünftig wieder deutlich zu verkürzen.
Danke für Ihr Verständnis.

Hinweis zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetz:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist durch das Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetz reformiert worden. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird zukünftig bereits nach in der Regel fünf Jahren (bisher grundsätzlich acht Jahre) möglich sein. Bei Vorliegen von Sprachkenntnissen auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes und besonderen Integrationsleistungen sogar nach drei Jahren.

  • Die Einbürgerung wird nicht mehr von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgängig gemacht.

  • In Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes werden die Anforderungen an die Einbürgerungsbewerber zum Teil erhöht.

Die gesetzlichen Änderungen sind am 27.06.2024 in Kraft getreten. Für Anträge, die bis zum 23.08.2023 gestellt worden sind, gilt in Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes die bisherige Regelung, soweit diese günstiger ist.

Die Gesetzesänderungen im Einzelnen finden Sie hier.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung

  • Sie halten sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und durchgängig in Deutschland auf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Aufenthalt von 3 Jahren ausreichend sein.

  • Sie besitzen eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis.

  • Sie können Ihre Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen.

  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B1).

  • Sie haben den Einbürgerungstest erfolgreich absolviert oder bereits einen deutschen allgemeinbildenden Schulabschluss erworben.

  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie sichern, ohne öffentliche Hilfen zu beziehen.

  • Sie wurden nicht wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt.

  • Sie bekennen sich zu den Werten des Grundgesetzes und ordnen sich in die deutschen Lebensverhältnisse ein.

Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen:

  • Nationalpass / ID-Card (Original)

  • Geburtsurkunde / Heiratsurkunde (Original mit amtlicher Übersetzung aus Deutschland, sofern Dokument nicht in deutscher Sprache ist, ggfls. mit Apostille, Legalisation)

  • Zeugnisse, Zertifikate etc. zum Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (z. B. Zertifikat B1 (Original), DTZ (Original), mind. Hauptschulabschluss)

  • Nachweis staatsbürgerliche Kenntnisse (erfolgreicher Einbürgerungstest (Original) oder mind. Hauptschulabschluss einer allgemeinbildenden Schule)

  • Unter 16 Jahren: Schulbescheinigung + Zeugnisse der letzten 4 Jahre oder Bescheinigung KITA zur Sprachentwicklung

  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate aller Familienangehörigen

  • Arbeitsvertrag / Studienbescheinigung

  • Rentenversicherungsverlauf

  • Bescheid über öffentliche Leistungen (Wohngeld, Krankengeld, BAföG, Leistungen des Jobcenters etc.)

  • Bei Selbständigkeit: Steuerbescheide der letzten zwei Jahre, Bescheinigung Steuerberater (Vorlage als Download auf unserer Internetseite), Nachweis Krankenversicherungsschutz und private Altersvorsorge

Je nach Sachlage könnte es notwendig sein, dass wir noch weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen kommt.

Sehen Sie daher bitte von wiederholten Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens ab. Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).
Es wurden bereits organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um die Verfahrensdauer zukünftig wieder deutlich zu verkürzen.
Danke für Ihr Verständnis.

Verfahrensablauf

Antragsformulare erhalten Sie beim Bürgerbüro oder Standesamt Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Es kann auch ein Online-Vordruck, der nach dem Ausfüllen entsprechend auszudrucken ist, für die Antragstellung verwendet werden – siehe unter Antragsformulare.

Ebenfalls können Sie den Einbürgerungsantrag online stellen - siehe unter Antragsformulare.

Für jede Person, die 16 Jahre und älter ist, ist ein separater Antragsvordruck auszufüllen.

Die in dem Antrag notwendigen Unterschriften sind erst zu leisten, wenn der Antrag beim Bürgerbüro oder Standesamt des Wohnortes abgegeben wird.

Weiterführende Informationen

Die Miteinbürgerung von Familienmitgliedern

Ehegatten bzw. Ehegattinnen / Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen und minderjährige Kinder unter 16 Jahren können bei Erfüllung der o.g. übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen mit ihrem Ehegatten / Lebenspartner bzw. ihren Eltern/einem Elternteil eingebürgert werden, auch wenn für diese noch kein rechtmäßiger ununterbrochener gewöhnlicher Aufenthalt von 5 Jahren nachgewiesen werden kann.

Ehegatten bzw. Ehegattinnen / Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen müssen dann bei 2-jähriger bestehender Ehe/Lebenspartnerschaft nur einen 4-jährigen rechtmäßigen, ununterbrochenen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nachweisen.
Die minderjährigen Kinder ab 6 Jahre müssen nur einen 3-jährigen rechtmäßigen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nachweisen.
Bei einem Kind unter 6 Jahren reicht es, wenn es sich mindestens die Hälfte seines Lebens rechtmäßig ununterbrochen gewöhnlich im Inland aufgehalten hat.

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