Modernisierung / Förderung von Eigenheimen & Mietobjekten
Details
Förderfähig sind alle baulichen Maßnahmen der Modernisierung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück (Wohnumfeld).
Über die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen ist ein Nachweis zu erbringen.
Förderfähig sind auch Maßnahmen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden, soweit sie im Rahmen der geförderten Modernisierung erfolgen.
Wer wird gefördert?
Eigentümer und Eigentümerinnen werden gefördert, wenn das Haushaltseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet und sie mit ihrem Nettoeinkommen die finanzielle Belastungen aus dem Förderobjekt tragen können.
Vermietende mit ausreichender Kreditwürdigkeit werden gefördert. Mit der Förderung sind Mietpreis- und Belegungsbindungen für 25/30 Jahre verbunden.
Förderberater, Einkommensgrenzen, Miete
Modernisierung von Eigenheimen:
Die Vergabe der Fördermittel ist fest an gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenzen gebunden. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Sie können mit dem Chancenprüfer der NRW.BANK testen, ob Sie gefördert werden können.
Beispielrechnung:
Zulässiges Bruttoinkommen Einkommensgruppe A
1-Personen-Haushalt: 33.136 €
2-Personen-Haushalt: 45.918 €
3-Personen-Haushalt: 49.668 €
Zusätzlich für jedes weitere Kind: +10.000 €
Ehepaar bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft mit mind. einem Kind: +6.249 €
Zulässiges Bruttoinkommen Einkommensgruppe B
1-Personen-Haushalt: 45.899 €
2-Personen-Haushalt: 61.293 €
3-Personen-Haushalt: 69.043 €
Zusätzlich für jedes weitere Kind: +14.000 €
Ehepaar bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft mit mind. einem Kind: +6.249 €
Für alle Haushaltstypen gilt:
Eventuell sind weitere Abzugsbeträge möglich, die ein höheres Einkommen ermöglichen. Für bestimmte Einkünfte (zum Beispiel Renteneinkünfte, Beamtengehälter) gelten abweichende Werte.
Zur Ermittlung Ihrer persönlichen Einkommensgrenze beraten wir Sie gerne.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 % der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
Das Darlehen beträgt höchstens 220.000 € pro Wohnung oder Eigenheim.
Darlehensbeträge unter 5.000 € pro Wohnung oder Eigenheim werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).
Der Tilgungsnachlass beträgt
a) 25 Prozent der nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehenshöhe bei der Förderung von Mietwohnraum und bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommensgruppe A und
b) 15 Prozent bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommensgruppe B.
Bei der Förderung einzelner Maßnahmen zur Anpassung von bestehendem Wohnraum an den konkreten, individuellen Bedarf von schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedern beträgt der Tilgungsnachlass unabhängig von der Einkommensgruppe 50 %.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 85“
Es wird ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 85“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 70“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 70“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Standard „Effizienzhaus 55“
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn das modernisierte Wohngebäude mindestens den BEG-Standard „Effizienzhaus 55“ erreicht.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für energetischen Netto-Null-Standard
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn der Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung der geförderten Wohnungen (Brauchwasser und Heizung) vollständig durch im Gebäude oder gebäudenah eigenerzeugte, erneuerbare Energie gedeckt wird. Dafür ist der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass sich die im Laufe eines Jahres gegebenenfalls aus dem Netz bezogenen sowie eingespeisten Endenergiemengen bilanziell ausgleichen (Netto-Null-Standard).
In Betracht kommen für die Förderung erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 Buchstaben a) bis d) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für ökologisches Dämmen
Es wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden und mindestens die Außenfassade gedämmt wird. Eine Perimeterdämmung im Keller- und Sockelbereich ist förderfähig.
Zusätzlicher Tilgungsnachlass für 30-jährige Zweckbindung bei Mietwohnraum
Bei der Förderung von Mietwohnraum wird ein um weitere 5 Prozentpunkte erhöhter Tilgungsnachlass gewährt, wenn eine Zweckbindung von 30 Jahren Dauer begründet wird.
Der maximale Tilgungsnachlass kann bis zu 55 % betragen; bei Nachweis einer Schwerbehinderung oder eines Pflegegrades wird auf die Darlehensbestandteile, die zum Abbau von Barrieren dienen, ein erhöhter Tilgungsnachlass von 50 % gewährt.
Modernisierung von Mietwohnungen
Es ist eine Bewilligungsmiete einzuhalten von max. 6,50 € zzgl. einfacher Energiekostenersparnis, max. 0,60 €/ m² Wohnfläche.
Für Wohnraum, der nach Modernisierung dem BEG-Standard Effizienzhaus 85, 70 beziehungsweise 55 entspricht, kann bei entsprechender Energiekosteneinsparung eine Überschreitung der Bewilligungsmiete um jeweils weitere 0,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat zugelassen werden.
Eine Überschreitung um bis zu 1 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat kann zugelassen werden für Wohnraum, der die Anforderungen des Netto-Null-Standards erfüllt.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die tatsächlich entstandenen Bau- und Baunebenkosten für Modernisierungsmaßnahmen, die
den Gebrauchswert von Wohnraum nachhaltig erhöhen,
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren,
die Energieeffizienz von Wohngebäuden erhöhen,
den Schutz vor Einbruch verbessern,
bestehenden Wohnraum ändern oder erweitern und
ein attraktives und sicheres Wohnumfeld schaffen.
förderfähige Baunebenkosten sind beispielsweise Architektenleistungen und Energiegutachten, aber auch sozialplanerische Maßnahmen wie Bewohnerbefragungen und die Erstellung von Quartierskonzepten.
förderfähig sind auch Instandsetzungsmaßnahmen, wenn sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Gesamtkosten ausmachen.
Darlehenskonditionen
Zinsen:
0,0 % für die ersten 5 Jahre danach
0,5 % bis zum Ende der Zinsverbilligungsdauer
(25 oder 30 Jahre); danach marktübliche VerzinsungTilgung:
2,0 % pro Jahr, unter Zuwachs der durch die fortschreitende
Tilgung ersparten ZinsenVerwaltungskostenbeitrag:
0,5 % pro Jahr laufend vom Darlehensbetrag, nicht in den ersten zwei Jahren nach Leistungsbeginn.
Auszahlung: 100 %
Hinweise
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