Gewerbeuntersagung/Wiedergestattung
Details
Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung kann gem. § 35 Gewerbeordnung (GewO) in bestimmten Fällen eine vollständige oder teilweise Gewerbeuntersagung aussprechen, wenn Gewerbetreibende unzuverlässig sind.
Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet.
Gründe dafür sind z. B.:
Steuerschulden
Fehlende erforderliche Geldmittel
Fehlendes Verantwortungsbewusstsein
Strafrechtliche Verurteilungen
Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Je nach Intensität der Unzuverlässigkeit, kann die Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder aller sonstigen selbstständigen Gewerbe untersagt werden. Des Weiteren könnte die Tätigkeit als Stellvertreter eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung beauftragten Person verboten werden. Sie erfolgt nach einer Anhörung des Gewerbetreibenden und in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer.
Weitere Hinweise können Sie dem Merkblatt entnehmen.
Wiedergestattung
Eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nur dann möglich, wenn die Gründe für die Unzuverlässigkeit entfallen sind.
Dafür ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Wiedergestattungsantrag ist bei der Kreisordnungsbehörde zu stellen, in dessen Einzugsbereich das neue Gewerbe angemeldet werden soll. Dieser Antrag kann grundsätzlich nur nach Ablauf eines Jahres nach der Gewerbeuntersagung gestellt werden.
Hinweise
Für den Fall, dass der Gewerbetreibende trotz Untersagung seinen Betrieb weiterführt oder ein neues Gewerbe anmeldet, kann eine Geldbuße verhängt und die Gewerbeausübung durch die Anwendung von Verwaltungszwang (Zwangsgeld bzw. zwangsweise Schließung des Betriebes durch Versiegelung) unterbunden werden.