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Grenzgängerkarte

Details

Mit der Grenzgängerkarte kann man eine selbständige Tätigkeit, einer Beschäftigung oder einem Studium in der Bundesrepublik Deutschland nachgehen, wenn:

  • Sie Bürger*in eines nicht EU-Landes (Drittstaat) sind.

  • Sie in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat (mit einer Aufenthaltserlaubnis) wohnen.

  • Sie weiterhin dort Ihren Hauptwohnsitz haben.

Möchten Sie einen Arbeitsvertrag abschliessen (unselbständige Erwerbstätigkeit)?
Dann müssen Sie in der Regel über die Ausländerbehörde ein Arbeitserlaubnisverfahren bei der "Bundesagentur für Arbeit" einleiten lassen.

Möchten Sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen?
Bei einer beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des §21 Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt werden.

Möchten Sie Studieren?
Sie benötigen einen Nachweis über die Einschreibung bei einer Universität / Hochschule (Immatrikulation).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird dem/der Antragsteller/in gebührenpflichtig eine zeitlich befristete Grenzgängerkarte ausgestellt.
Zuständig für die Ausstellung der Grenzgängerkarte ist die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Firmensitz bzw. die Hochschule liegt.

Ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Grenzgängerkarte muss persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

Hinweise

Die Kontaktdaten der Ansprechpersonen finden Sie hier.