Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken“
Details
Hinweis: Der Kreistag hat am 20.03.2025 entschieden, dass das Förderprogramm für das Jahr 2025 ausgesetzt wird.
Mit dem am 20.06.2023 vom Kreistag beschlossenen Förderprogramm „Klimaschutz in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Kreis Borken“ sowie der am 14.03.2024 beschlossenen Fortführung des Förderprogramms unterstützte der Kreis Borken in den letzten beiden Jahren gezielt gemeinnützige Akteure aus dem Kreisgebiet in ihren Bemühungen für den Klimaschutz.
Im Zuge dessen wurden insbesondere die Effizienzsteigerung von Gebäuden sowie der Ausbau erneuerbarer Energien vorangetrieben. Dies gilt speziell für den Umstieg auf regenerative Energiequellen im Wärmesektor. Indem der Fokus auf gemeinnützige Vereine und Organisationen gelegt wurde, wurde gleichzeitig das oftmals ehrenamtliche Engagement im Kreis Borken unterstützt.
Der Kreis Borken förderte
die Umstellung von Ölheizungen, Gasheizungen und Gasbrennwertheizungen auf Wärmepumpe* oder Biomasseheizungen zu 80% (Fördergegenstand 1)
den Austausch von Fenstern/Außentüren zu 80% (Fördergegenstand 2);
sowie freiwillige Energieberatungen im Zusammenhang mit Fördergegenstand 1 und/oder 2 bis zu 100% (Fördergegenstand 3)
im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Für Fördergegenstand 1 und 2 konnte maximal ein Zuschuss in Höhe von je 50.000€ gewährt werden (in Summe max. 100.000€ je antragstellendem gemeinnützigen Verein/ Organisation).
Für die freiwillige Energieberatung durch eine/n gelistete/n Energieeffizienzexpert/in konnte maximal ein Zuschuss von 1.000€ gewährt werden. Für die Beantragung der Fördergegenstände 1 und 2 war die unter Fördergegenstand 3 geförderte Energieberatung eine freiwillige Ergänzung und konnte optional mit beantragt werden.
*Sofern mit der Installation einer Wärmepumpe die Installation einer PV-Anlage einherging, konnte diese mit 100€ je kWp bezuschusst werden (bis maximal 3.000€). Voraussetzung war, dass die PV-Anlage nicht als Volleinspeiseanlage betrieben wird.
Weitere Informationen und Förderbedingungen sind der Förderrichtlinie sowie den FAQs zu entnehmen.
Die Antragstellung war seit dem 06.05.2024 bis zum 17.12.2024 an dieser Stelle über ein digitales Formular möglich.
Weiterführende Informationen
FAQs:
Ist mein Verein/Organisation antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind im Kreis Borken ansässige gemeinnützige Vereine und Organisationen, die entweder steuerbegünstigt i.S.d. §§ 51 ff. AO sind oder deren Satzung (bzw. Gesellschaftsvertrag) grundsätzlich mit den Anforderungen der Steuerbegünstigung i.S.d. §§ 51 ff. AO vereinbar ist. Der Berechtigtenkreis ist somit gemäß § 52 AO grundsätzlich weit gefasst ist, da dort diverse Gründe für die Anerkennung von Gemeinnützigkeit angeführt werden.
Das Gründungsdatum des antragstellenden gemeinnützigen Vereins/Organisation muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Jahr zurückliegen. Die gemeinnützigen Vereine und Organisationen müssen Eigentümer/in des Gebäudes bzw. erbbauberechtigt sein oder noch ein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht über die Immobilie nachweisen können. Im Falle eines Nutzungsrechts muss dieses – analog zum Gründungsdatum – zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Jahr bestehen.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Zum einen muss ein Nachweis der gemeinnützigen Tätigkeit erfolgen. Dies erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer des zuständigen Finanzamts oder durch Vorlage der Satzung. Eines der Dokumente ist mit Antragstellung hochzuladen.Zudem ist für jede geplante investive Maßnahme ein Angebot eines qualifizierten Fachbetriebs hochzuladen (folglich zwei unterschiedliche Angebote, sofern für Fördergegenstand 1 & 2 Fördermittel beantragt werden). Für die freiwillige Energieberatung muss kein Angebot eingereicht werden.
Muss ich Vergleichsangebote einreichen bzw. mehrere Angebote einholen?
Aufgrund des Eigenanteils ist davon auszugehen, dass es im Interesse des Verein liegt, ein wirtschaftlich günstiges Angebot eines Fachbetriebs anzunehmen. Von der Forderung von Vergleichsangebot wird seitens des Kreises Borken in der Regel abgesehen, sofern das eingereichte Angebot plausibel erscheint.Kann die Förderung auch für die Neuerrichtung von Heizungsanlagen oder den Einbau von zusätzlichen Fenstern beantragt werden?
Nein. Das Förderprogramm zielt explizit auf den Austausch alter, ineffizienter Heizungsanlagen bzw. Fenster/Eingangstüren ab.Muss das Gebäude, für das die Förderung beantragt wird, im Eigentum des/der antragstellenden Vereins/Organisation sein?
Nein. Die gemeinnützigen Vereine und Organisationen müssen Eigentümer/in des Gebäudes bzw. erbbauberechtigt sein oder noch ein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht über die Immobilie nachweisen können. Hierzu ist ggf. auf Verlangen ein Nachweis zu erbringen.Sind beim Heizungstausch auch die ggf. neu zu installierenden Heizkörper förderfähig?
Ja. Direkt mit dem Heizsystem zusammenhängende Komponenten, wie z.B. Heizkörper, sind förderfähig. Vorbereitende Arbeiten (Abbrucharbeiten bei Installation einer Fußbodenheizung, Verlegung der Wärmedämmung) sowie Folgegewerke (Estrich, Oberböden) hingegen sind nicht förderfähig.
Ist die Förderung des Kreises Borken mit anderen Förderprogrammen vereinbar?
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, sofern dies im Rahmen der weiteren Programme möglich ist (bis maximal 100% der förderfähigen Gesamtkosten). Hierzu obliegt der/dem Antragstellenden eine Auskunftspflicht.Wie lange habe ich für die Umsetzung der Maßnahme Zeit und was passiert, wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann?
Innerhalb von 18 Monaten nach erfolgter Fördermittelzusage seitens des Kreises Borken muss die zu fördernde Anlage betriebsbereit sein. Sofern absehbar ist, dass sich die Maßnahmenumsetzung verzögert, kann auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.Wird auch der Einbau neuer Fenster gefördert?
Nein. Gefördert wird der Erwerb inklusive Einbau und Montage von Fenstern und Außentüren (ebenso Ausbau und Entsorgung alter Fenster und Außentüren) zum Zwecke der Effizienzsteigerung der Immobilie.Welche Anforderungen müssen durch die neuen Fenster und Außentüren erfüllt werden?
Es gelten die in der Förderrichtlinie genannten Anforderungen:
Fenster und Außentüren müssen den Vorgaben der aktuell geltenden Rechtsvorschriften entsprechen
Wärmedurchgangskoeffizient Fenster: Uw = max. 0,9 W/m²K
Wärmedurchgangskoeffizient Außentüren: Ud = max. 1,2 W/m²K
Nach Möglichkeit weisen Sie für eine reibungslose Antragstellung ihren Fachbetrieb auf diese technischen Mindestvoraussetzungen hin.
Kann mein Verein sich durch Eigenleistung in die Maßnahmenumsetzung einbringen?
Im Rahmen der Maßnahmenumsetzung sind Eigenleistungen grundsätzlich möglich, diese können jedoch nicht auf den Eigenanteil in Höhe von 20% der förderfähigen Kosten angerechnet werden.