Anzeige über das Inverkehrbringen freiverkäuflicher Arzneimittel
Details
Betriebe, die freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde gem. § 67 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) anzuzeigen.
Kosten
50,00 EUR
Voraussetzungen
Sachkundige Person gem. § 50 AMG im Betrieb