Ausstellung einer Ersatzbescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Details
Wenn Sie bereits erfolgreich an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz beim Kreis Borken teilgenommen haben, kann bei Verlust des Originals bis zwei Jahre nach der Erstbelehrung eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.
Wenn Sie in Präsenz an der Erstbelehrung teilgenommen haben, nutzen Sie bitte das verknüpfte Online-Formular.
Wenn Sie online an der Erstbelehrung teilgenommen haben, beantragen Sie die Ersatzbescheinigung über den beauftragten Dienstleister, das Technologiezentrum Glehn, an ifsg@tz-glehn.de