Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Details
Nicht anonymisierte Auskünfte
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an Personen, die ihren Verwendugszweck (z.B. im Rahmen einer Bewertung) und ihr berechtigtes Interesse schriftlich darlegen (z.B. durch Kopie ihres Bewertungsauftrages durch das Gericht oder andere berechtigte Auftraggeber, Kopie der Bestellungsurkunde) und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zusichern. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für Grundstückswertermittlung zur Begründung ihrer Gutachten beantragt wird. Diese Daten können dann grundstücksbezogen erteilt werden.
Anonymisierte Auskünfte
Darüber hinaus sind gemäß § 34 Abs. 7 GrundWertVO NRW die Abgabe von individuellen Auswertungen aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter und aggregierter Form sowie Auskünfte aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form ohne Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig.