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Lageplan / Amtlicher Lageplan

Details

Wichtiger Hinweis: Lageplan oder Flurkarte?
Vielfach wird z.B. für Kreditanträge oder Bauvoranfragen ein (amtlicher) Lageplan gefordert. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob nicht doch ein Flurkartenauszug gemeint ist. Worin bestehen also die Unterschiede? Der Auszug aus der Flurkarte beinhaltet im Wesentlichen Informationen zu allen Liegenschaften, insbesondere die nummerierten Flurstücke mit den jeweiligen Grenzen. Im Unterschied zur Flurkarte werden beim Lageplan zudem individuelle bauliche Gegebenheiten, welche ggf. in der Örtlichkeit erst noch gemessen werden müssen, berücksichtigt. Hinsichtlich der Kosten wäre somit auch die Flurkarte entsprechend günstiger.

Zum Bauantrag ist ein Lageplan gemäß der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erforderlich.

Der Lageplan enthält eine Vielzahl von Informationen, die für die Beurteilung des Antrags benötigt werden. Dies sind unter anderem die Katasterangaben zu Grenzen und Eigentümern, der topographische Bestand, das geplante Objekt, die zulässige und die geplante bauliche Nutzung, die Entwässerung und vieles mehr.

Der Umfang der Eintragungen richtet sich nach dem Zweck des Lageplanes und den Anforderungen der Baugenehmigungsbehörde.

Lageplan / Amtlicher Lageplan

Beim Lageplan gibt es eine Einteilung in zwei Gruppen.

In der Regel kann der Lageplan als ausreichend angesehen werden, manchmal ist jedoch ein amtlicher Lageplan erforderlich. Dies gilt insbesondere unter den folgenden Gegebenheiten:

  • Eine Überbauung liegt vor

  • Eine Baulast (siehe Baulastauskunft) liegt auf dem Baugrundstück oder muss eingetragen werden

  • Das Grundstück ist bebaut und soll geteilt werden

  • Genaue Grenzverläufe des Grundstücks sind nicht klar

In diesen Fällen können Bauanträge nur bearbeitet und genehmigt werden, wenn ein amtlicher Lageplan vorliegt.

Wer erstellt den Lageplan / Amtlicher Lageplan?

Lageplan

Der Lageplan wird in der Regel von den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern des Antrages erstellt. Bauvorlageberechtigt ist, wer z.B. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf oder wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war. (siehe Bauantrag)

Amtlicher Lageplan

Im Gegensatz zum Lageplan muss der amtliche Lageplan vom Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster (Katasteramt) des Kreises Borken oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden.

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