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Jägerprüfung

Details

Der Kreis Borken ist als untere Jagdbehörde zuständig für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Jagdausübung, unter anderem auch für das Ausstellen von Jagdscheinen. Voraussetzung für die Erlangung eines Jagdscheines und somit zur Jagdausübung ist das Bestehen der Jägerprüfung.

Die Jägerprüfung ist bei der Jagdbehörde abzulegen, in deren Bezirk die Bewerberin bzw. der Bewerber ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat. Die Prüfung findet im April/Mai eines jeden Jahres bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Borken statt. Der genaue Termin wird drei Monate vor Prüfungsbeginn im Amtsblatt bekannt gegeben.

Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil.

Bewerberinnen und Bewerbern, die die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Es wird dann nur der Prüfungsteil geprüft, der zuvor nicht bestanden wurde. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 7.6.1

Die Prüfungs- und Zulassungsgebühr beträgt 250 €.

Bei einer evtl. Nachprüfung beträgt die Gebühr 80 € je Prüfungsteil, der wiederholt werden muss.

Hinweise

Die Jagdschule der Kreisjägerschaft Borken e.V., mit ihren Standorten Ahaus und Borken, bietet Vorbereitungskurse zur Erlangung des Jagdscheines an. Lehrgangsbeginn ist jeweils im Januar vor der Prüfung. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Kreisjägerschaft Borken e. V.

Voraussetzungen

Zur Jägerprüfung dürfen folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet haben und

  • bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzen sowie

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Kreises Borken haben.

Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung (s. Antragsformulare)

Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein Nachweis einer Vereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein;

  • ein Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004;

  • bei Minderjährigen, die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter;

  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf.

Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einzureichen.

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlagen

Jägerprüfungsordnung NRW

Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung NRW (DVO LJG-NRW)

Weiterführende Informationen

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