Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung Betäubung Ferkelkastration
Details
Ab dem 01.01.2021 ist für die Kastration von unter 8 Tage alten Ferkeln eine Betäubung bei der Kastration gesetzlich vorgeschrieben. Die Betäubung von Ferkeln bei der Kastration darf laut Tierschutzgesetz nur von einem Tierarzt oder Tierärztin durchgeführt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass auch andere Personen, wie z.B. Landwirte, die Betäubung von Ferkeln bei der Kastration unter gewissen Voraussetzungen ausführen dürfen.
Die Vorrausetzungen für die Betäubung von Ferkeln bei der Kastration werden durch die Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung – FerkBetSachkV) geregelt.
Für die Durchführung der Betäubung ist ein Sachkundenachweis erforderlich, der auf Antrag vom Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken erteilt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie hier. Lehrgänge zu theoretischen Kenntnissen bieten die Landwirtschaftskammern an.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für den Sachkundenachweis vorliegen:
Vollendung des 18. Lebensjahres,
Abschluss eines Ausbildungsberufes oder Studienganges, in dem der Umgang mit Ferkeln gelehrt wird, oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelerzeugung,
Teilnahme an einem dementsprechenden Lehrgang in einer anerkannten Einrichtung,
Absolvieren einer Praxisphase unter Anleitung eines praktizierenden Tierarztes oder einer praktizierenden Tierärztin,
erfolgreich abgelegte Prüfung über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten und
die erforderliche Zuverlässigkeit.