Erlaubnispflichtige Tätigkeiten § 11 Tierschutzgesetz
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Nicht wenige Tätigkeiten bedürfen einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG. Dazu gehören z.B. Einrichtungen mit hoher Tierzahl bzw. Publikumsfrequenz (z.B. Tierheime, Zoos, Tierbörsen) oder solche mit gewerbsmäßiger Ausübung (z.B. Tierhandlungen, Reitbetriebe, Tierpensionen, Tierzuchten). Ein Formular zur Anzeige bzw. für einen Antrag zur Durchführung von Tierausstellungen bzw. -Börsen finden Sie hier als Antragsformular.
Ebenfalls genehmigungspflichtig ist das Verbringen oder Einführen in das Inland von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe oder das Vermitteln der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, jeweils gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (z.B. Schutzgebühr).
Neu hinzugekommen ist das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder Anleiten der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (=Hundetrainer) sowie das Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder Unterhalten von Einrichtungen hierfür.
Eine Erlaubnis kann nur nach schriftlicher Antragstellung und nur wenn die Voraussetzungen hinsichtlich Unterbringung der Tiere (Räumlichkeiten) und zuverlässiges sachkundiges Personal vorliegen, erteilt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden. Wird die Tätigkeit vor der Erteilung begonnen, liegt ein Verstoß gegen das TierSchG vor, welches die Untersagung der Tätigkeit und die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zur Folge haben kann.
In den erlaubnispflichtigen Tierhaltungen werden regelmäßig unangemeldet Kontrollen durchgeführt um sicherzustellen, dass die Tiere artgerecht untergebracht und versorgt sind.
Einen entsprechenden Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG (incl. Merkblatt) finden Sie unter Downloads/Formulare. Ebenso können Sie die Leistung direkt über das Wirtschafts-Service-Portal NRW online beantragen