Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG
Details
Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen der Immissionsschutzbehörde einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden.
Kosten
Die Gebühr bemisst sich gem. Tarifstelle 4.6.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nach der Hälfte der Gebühr, welche nach Tarifstelle 4.6.1.1 zu entrichten wäre.
Verfahrensablauf
Anzeige der beabsichtigten Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs, einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Zusätzlich wird Ihnen seitens der Behörde mitgeteilt, ob und welche zusätzlichen Unterlagen zur weiteren Prüfung notwendig sind.
Spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige prüft die Immissionsschutzbehörde, ob ein Genehmigungsverfahren für die angezeigte Änderung durchzuführen ist. Sobald Ihnen mitgeteilt wird, dass die angezeigte Änderung genehmigungsfrei ist, dürfen Sie die Änderung Ihres Vorhabens vornehmen.
Rechtsgrundlagen
§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG

