Anzeige über die beabsichtigte Betriebseinstellung gem. § 15 Abs. 3 BImschG
Details
Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Die Gebühr bemisst sich gem. Tarifstelle 4.6.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
Verfahrensablauf
Anzeige der beabsichtigten Einstellung der genehmigungsbedürftigen Anlage
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Zusätzlich wird Ihnen seitens der Behörde mitgeteilt, ob und welche zusätzlichen Unterlagen zur weiteren Prüfung notwendig sind.
Spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige erhalten Sie eine Rückmeldung durch die Immissionsschutzbehörde.
Rechtsgrundlagen
§ 15 Abs. 3 BImschG

