Beseitigungsanzeige von Anlagen
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Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für Verfahren § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen.