Fördermittel für Kindertagespflegepersonen (neue U3-Plätze in eigenen Räumen)
Details
Die Förderung junger Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit wird durch eine umfassende frühe Bildung, Erziehung und Betreuung nachhaltig unterstützt. Daher bieten Bund und Länder unterschiedliche Förderprogramme zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung an. Diese Förderprogramme finden Sie in den nachfolgenden Punkten.
Bundes- und Landesmittel
Die aktuellen Investitionsprogramme gelten sowohl für die Förderung von U3-, als auch von Ü3-Plätzen.
Mit dem Pakt für Kinder und Familien in Nordrhein-Westfalen wurde die Garantie abgegeben, dass in der laufenden Legislaturperiode jeder notwendige Betreuungsplatz vor Ort bedarfsgerecht bewilligt und investiv gefördert wird. Flankierend zu den Sonderprogrammen des Bundes hat die Landesregierung daher ab dem Haushaltsjahr 2019 mit der kurzfristigen Bereitstellung von investiven Mitteln im Rahmen des neuen Landesinvestitionsprogramms „Kita-Investitionsprogramm-NRW 2025“ die nordrhein-westfälischen Kommunen bei der Errichtung der notwendigen Betreuungsinfrastruktur unterstützt.
Mit dem KitaFinHÄndG vom 25.06.2021 wurde das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) im Kapitel 5 -Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021- aktualisiert und im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 vom 29.06.2021 veröffentlicht.
Angesichts der Platzausbaugarantie ist darüber hinaus keine Budgetierung der Fördermittel zur Schaffung neuer Plätze mehr vorgesehen.
Bis zu 25 % der insgesamt bereitgestellten Landesmittel können dabei für Maßnahmen bewilligt werden, die dem Erhalt vorhandener Plätze dienen, die also ohne diese Maßnahmen evtl. wegfallen würden.
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wurden ergänzt und sind am 20.08.2021 in geänderter Fassung in Kraft getreten. Abweichend von den für die meisten Maßnahmen weiterhin bestehenden Fördersätzen von bis zu 90 %, beträgt der Fördersatz für Sanierungsmaßnahmen 70 %.
Hinweise
Hinweis zum Formular "Vordruck für den Mittelabruf" (sh. oben):
Bitte beachten Sie, dass bei einem Abruf der Mittel für Ausstattungsmaßnahmen (sh. Seite 2, Punkt 2 des o.g. Formulars "Vordruck für den Mittelabruf") auch Ihr Eigenanteil i.H.v. 10 % bei der bisherigen oder geplanten Zahlung eingerechnet werden muss.
Beispiel
Wenn Sie Mittel i.H.v. 9.000,00 € abrufen wollen, müssen insgesamt 10.000,00 € an Ausgabe gegenüber stehen und diese Ausgabenhöhe (10.000,00 €) auch unter Punkt 2 des o.g. Vordrucks erfasst werden. Geben Sie 9.000,00 € Gesamtkosten an, werden Ihnen "lediglich" 8.100,00 € (= 90 % von 9.000,00 €) ausgezahlt.