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Ausnahmegenehmigung - Beseitigung Insektennest

Details

Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung eines Insektennestes finden Sie unter der Rubrik Onlinedienste

Im Frühjahr beginnt bei den meisten Arten der Nestbau. Hornissen und Wespen bauen Ihre Nester in dunklen Hohlräumen, z.B. in Baumhöhlen, Nistkästen aber auch auf Dachböden oder in Rollladenkästen. Ein kleiner Spalt reicht den Tieren bereits aus, um zum Nest zu gelangen. Aggressiv reagieren die Tiere meist nur dann, wenn man dem Nest zu Nahe kommt oder dieses durch Vibrationen/ Erschütterungen stört. Hornissen, Wespen und auch Hummeln sind einjährige Völker, d.h. am Ende der Saison, im Herbst, sterben die Völker ab. Nur die Jungköniginnen überleben und überwintern an einem geschützten Ort. Im darauffolgenden Jahr wird ein neuer Staat gegründet und ein neues Nest gebaut. Verlassene Nester dürfen daher entfernt werden, da diese nicht neu besiedelt werden. Im Gegensatz dazu überdauern Bienenstaaten als ganzes Volk den Winter im Nest und nutzen dieses im Frühjahr weiter.

Zu den besonders geschützten Arten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zählen in Deutschland alle heimischen Bienen- und Hummelarten, die europäische Hornisse sowie die heimischen Kreiselwespen und Knopfhornwespen . Die Tiere dürfen weder getötet noch verletzt oder ihre Nester zerstört werden.

In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen eines zwingenden Grundes eine Bekämpfung der Nester notwendig sein. Diese Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist durch die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall zu prüfen und zuzulassen. Wenn eine Ausnahme zugelassen wird, kann ein Schädlingsbekämpfer beauftragt werden, das Nest zu entfernen. Die für das Volk deutlich bessere Option stellt die Umsiedlung dar. Diese ist immer zu prüfen und kann in manchen Fällen auch realisiert werden. Den dafür notwendigen Antrag können Sie unten auf dieser Seite digital stellen.

Auch Wespennester dürfen nicht „ohne vernünftigen Grund“ bekämpft werden (§ 39 BNatSchG). Für den dafür notwendigen Antrag können Sie ebenfalls das digitale Antragsformular unten auf dieser Seite nutzen.

Asiatische Hornisse (Vespa velutina)

Die Asiatische Hornisse ist eine invasive (gebietsfremde) Art, die ursprünglich aus Südostasien stammt. Sie wurde vermutlich über den Warenverkehr nach Europa eingeschleppt und breitet sich seit einigen Jahren auch in Deutschland aus.

Die Stiche der Asiatischen Hornisse haben eine stärkere Wirkung als die von heimischen Wespen oder Hornissen. Sie können auch bei gesunden Menschen Reaktionen wie Schwellungen, Rötungen oder Kreislaufbeschwerden auslösen. Für Allergiker besteht – wie bei anderen Hautflüglern – ein erhöhtes Risiko.

Die Asiatische Hornisse wird besonders aggressiv, wenn sie sich oder ihr Nest bedroht fühlt, zum Beispiel, wenn man dem Nest zu nahe kommt oder daran rüttelt. Anders als andere Wespenarten verteidigt das gesamte Volk sein Nest gemeinsam, was die Gefahr von Stichen deutlich erhöht.

Die Stiche können starke körperliche Reaktionen verursachen, insbesondere bei empfindlichen oder allergischen Personen. Deshalb sollte Abstand zu Nestern gehalten werden und die Entfernung nur durch fachkundige Personen mit entsprechender Schutzkleidung erfolgen.

Warum wird sie bekämpft?

Als invasive Art hat die Asiatische Hornisse kaum natürliche Feinde in Europa. Ihre Ausbreitung kann heimische Arten verdrängen und die Biodiversität gefährden. Sie ernährt sich von Honigbienen und anderen Insekten, wodurch sie lokale Ökosysteme beeinträchtigen kann. Insbesondere für Imkereien stellt sie eine ernst zu nehmende Bedrohung dar.

Daher ist eine frühzeitige Eindämmung wichtig, um ökologische und wirtschaftliche Schäden zu minimieren. Die weitere Verbreitung dieser Art soll daher durch die Bekämpfung der Nester aufgehalten werden.

 

Asiatische Hornisse - die wichtigsten Fakten:

  • Für die Bekämpfung sowie Entfernung von Nestern besteht keine Verpflichtung und es ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Verantwortlich für die Beseitigung von Nestern und für anfallende Kosten bleibt die Person, in deren Eigentum sich das Grundstück mit dem Neststandort befindet. Die Bekämpfung einzelner Hornissen ist nicht notwendig.

  • Die Beseitigung soll nur durch zertifizierte Schädlingsbekämpferinnen und -bekämpfer oder qualifizierte Imkerinnen und Imker mit entsprechender Schutzausrüstung vorgenommen werden. Für Laien besteht ein erhebliches Gefährdungsrisiko, da die Tiere bei Neststörungen sehr aggressiv reagieren.

  • Sie können eine fachkundige Person Ihrer Wahl mit der Beseitigung eines Nestes beauftragen, diese prüft vor einer Beseitigung, ob es sich um die Asiatische Hornisse handelt. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht; es wird empfohlen, vor der Beseitigung Kontakt zur Gebäuderversicherung aufzunehmen, da dort die entstandenen Kosten eventuell übernommen werden können.

  • Bei Unsicherheiten, ob es sich um die Asiatische Hornisse handelt, können Sie Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufnehmen. Nutzen Sie dafür das digitale Antragsformular und fügen Sie diesem Bilder der Tiere und des Nestes bei.

  • Es besteht keine Meldepflicht für einzelne Asiatische Hornissen oder deren Nester. Sofern die Beseitigung eines Nestes durch eine fachkundige Person vorgenommen wird, erfolgt durch diese i.d.R. eine Meldung an das Neobiota-Portal des Landes NRW. Hier besteht auch für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Nester zu melden. Die Dokumentation in dem Portal hilft, die weitere Ausbreitung der Asiatischen Hornisse zu verfolgen und das Management zu verbessern.

Hinweise

Wespen, Hornissen, Hummeln, Bienen und Co. leisten einen wichtigen Beitrag im Naturhaushalt, denn sie bestäuben Blütenpflanzen und Obstbäume. Für die Brut wird proteinreiche Nahrung benötigt, entsprechend jagen und fangen sie Insekten – unter anderem z. B. Stechmücken.

Eine Bekämpfung eines Nestes sollte daher nur in Ausnahmefällen erfolgen. Meist helfen schon einfache Maßnahmen um Konflikte mit den Tieren zu vermeiden:

  • Anbringen von Fliegengitter vor den Fenstern und Türen

  • Vermeidung von Störungen im 2 – 3 m Umfeld um das Nest

  • Vermeidung von Lichtquellen in den Abendstunden in Verbindung mit offenen Türen und Fenstern, da die heimische Hornisse auch nachtaktiv ist und ab der Dämmerung zum Licht fliegt

Rechtsgrundlagen

§§ 39, 44, 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Weiterführende Informationen

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