Anzeigepflicht von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Details
Wirtschaftsakteure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände in Verkehr bringen, herstellen oder behandeln, sind seit dem 01.07.2024 verpflichtet, diese Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzuzeigen. Für Betreiber, die diese Tätigkeit bereits ausüben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2024. Zuständige Behörde für im Kreis Borken ansässige Unternehmen ist der Fachbereich Tiere und Lebensmittel.
Sie können mit dem hier verfügbaren Formular dieser Anzeigepflicht, die sich aus einer Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ergeben hat, nachkommen. Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an lebensmittelueberwachung@kreis-borken.de
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Formular.