Anonyme Beratung im Kinderschutz gem. § 4 KKG
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Wenn Ihnen als Berufsgeheimnisträger in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (vgl. § 4 Abs. 1 KKG).
Gegenüber dem Fachbereich Jugend und Familie als öffentlichem Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben sie in diesem Kontext Anspruch auf eine anonyme Beratung durch eine Kinderschutz-Fachkraft. Sie können sich dazu direkt an die Koordination Kinderschutz, die Leitung Soziale Dienste oder die Leitungen der Nebenstellen des Kreisjugendamtes wenden.
Die anonyme Beratung dient der interdisziplinären Reflektion und Fachberatung und trägt damit zur Verbesserung der Handlungs- und Entscheidungssicherheit der beteiligten Fachkräfte bei.