Anfrage zur Nichterreichbarkeit
Details
Als Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen Sie für Ihr Jobcenter an Werktagen erreichbar sein. Das bedeutet, dass Sie auf Nachrichten und Schreiben Ihres Jobcenters sofort reagieren und kurzfristig Termine wahrnehmen können. Wenn Sie für Ihr Jobcenter nicht erreichbar sind, ohne dass Sie dies im Vorfeld abgesprochen haben, kann dies dazu führen, dass Sie das Bürgergeld für die Zeit, in der Sie nicht erreichbar waren, zurückzahlen müssen.
Die Regelungen zur Erreichbarkeit gelten für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren, sofern sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Setzen Sie sich bitte rechtzeitig (in der Regel spätestens 5 Werktage vor der geplanten Abwesenheit) im Voraus mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner in Verbindung, wenn Sie planen, sich außerhalb des näheren Bereichs aufzuhalten oder wenn Sie aus anderen Gründen innerhalb oder außerhalb des näheren Bereichs vorübergehend nicht erreichbar sind.