Meldung einer Infektionskrankheit gem. § 6 Infektionsschutzgesetz
Details
Ärztinnen und Ärzte sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, meldepflichtige Infektionen wie Keuchhusten, Masern, Mumps, Kinderlähmung, Röteln und Windpocken innerhalb von 24 Stunden den Gesundheitsämtern mitzuteilen. Darin eingeschlossen sind auch Verdachts- und Todesfälle. Die Meldung muss elektronisch erfolgen.
Die Meldung erfolgt über das DEMIS-Meldeportal des Robert-Koch-Institutes.
Online-Dienste
Fristen
Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem die meldende Person/Einrichtung davon Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden.
Voraussetzungen
Zur Nutzung des DEMIS-Meldeportals ist eine Anmeldung und Authentisierung notwendig. Zurzeit stehen zwei Authentisierungsmöglichkeiten zur Verfügung:
SMC-B in Verbindung mit dem gematik-Authenticator (sofern an Telematik-Infrastruktur angebunden)
über BundID (Online-Registrierung erforderlich)
Nähere Informationen zur Authentisierung finden Sie in der DEMIS-Wissensdatenbank