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Meldung einer Infektionskrankheit gem. § 6 Infektionsschutzgesetz

Details

Ärztinnen und Ärzte sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, meldepflichtige Infektionen wie Keuchhusten, Masern, Mumps, Kinderlähmung, Röteln und Windpocken innerhalb von 24 Stunden den Gesundheitsämtern mitzuteilen. Darin eingeschlossen sind auch Verdachts- und Todesfälle. Die Meldung muss elektronisch erfolgen.

Die Meldung erfolgt über das DEMIS-Meldeportal des Robert-Koch-Institutes.

Begriffe im Kontext

Meldepflichtige Erkrankung, Meldepflichtige Krankheit, IfSG, Arzt-Meldung, Meldepflicht
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