Ausländerjagdschein
Details
Die untere Jagdbehörde im Kreis Borken ist für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Jagdausübung zuständig. Hierzu zählen unter anderen die Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen.
Wenn Sie als Ausländer in Deutschland die Jagd ausüben möchten und Sie keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerjagdschein mit sich führen. Diesen müssen Sie beantragen.
Erfolgt die Jagdausübung nicht im Kreis Borken, kann der Ausländer-Jagdschein nicht erteilt oder verlängert werden!
Voraussetzungen
Erfolgreiche Teilnahme an der Jägerprüfung (und ggf. Falknerprüfung)
Jagdhaftpflichtversicherung
Persönliche Zuverlässigkeit
Charakerliche und körperliche Eignung
Mindesalter 18 Jahre
Unterlagen
Ausweisdokument (Ausweis oder Reisepass)
Nachweis der bestandenen Jägerprüfung des Heimatlandes (z. B. Diploma in den Niederlanden)
gültiger Jagdschein oder Jagdkarte des Heimatlandes (z. B. niederländische Jagdakte)
deutsches Jagdscheinheft, bei Verlängerung
Versicherungsnachweis, der in Deutschland gültig ist
Deckungssumme von mindestens EUR 500.000 für Personenschäden und EUR 50.000 für Sachschäden
die zeitliche Dauer des Versicherungsschutzes muss der beantragten Geltungsdauer des Jagdscheines entsprechen.
Nachweis einer Jagdgelegenheit im Kreis Borken
Passbild
bei Neuausstellung oder wenn keine Verlängerung im aktuellen Jagdscheinheft mehr möglich ist
bei Umschreibung eines Jugendjagdscheines in einen regulären Jagdschein (neues Jagdscheinheft)
beim Wechsel der Jagdscheinart (z. B. Beantragung eines Tagesjagdscheines, wenn bislang ein Jahresjagdschein erteilt wurde)
bei Zuzug ins Kreisgebiet
eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der/die Antragsteller/in nicht persönlich erscheint
Die Unterlagen müssen zwingend im Original vorgelegt werden. Sie können beim persönlichen Verlängerungstermin vorgezeigt oder alternativ per Post zugesandt werden.
Niederländer/innen: Bei Verlängerung des Ausländer-Jagdscheines ab 01.04.2024 muss auch die gültige niederländische Jagdakte ab 01.04.2024 vorgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
§§15-18 Bundesjagdgesetz
§17 Landesjagdgesetz NRW

