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Meldung von Lebendfallen

Details

Wer Fallen für den Lebendfang einsetzen möchte, muss dies im Voraus der Unteren Jagdbehörde melden. In der Anzeige sind Anzahl, Art und Kennzeichen der Fallen sowie Revier und Zeitraum des Einsatzes anzugeben. Änderungen müssen ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.

Fallen für den Lebendfang müssen

  1. so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehr wird,

  2. dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und

  3. mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.

Rechtsgrundlagen

§32 Absatz 2 Durchführungsverordnung Landesjagdgesetz

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