Aufhebung von Schonzeiten
Details
Außerhalb der Jagdzeiten darf Wild grundsätzlich nicht bejagt werden. In besonderen Fällen kann die Untere Jagdbehörde jedoch auf Antrag die Schonzeit aufheben, wenn rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind oder andere Maßnahmen nicht ausreichen.
Gründe hierfür können unter anderem Seuchenbekämpfung, die Entnahme kranken Wildes, die Vermeidung von Wildschäden, wissenschaftliche Zwecke, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts oder Belange der Wildhege sein.

