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Unterhaltsheranziehung

Details

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind grundsätzlich nachrangig gegenüber Unterhaltsansprüchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) .

Unterhaltspflichtige Personen nach dem BGB können dabei sein:

  • Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)

  • Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LPartG)

  • Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)

  • Mütter bzw. Väter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§ 1615 l BGB)

Diese privatrechtlichen Unterhaltsansprüche gehen bis zur Höhe der gewährten Leistungen unter den Voraussetzungen des § 33 SGB II bzw. des § 94 SGB XII auf den jeweiligen Leistungsträger (örtliches Jobcenter bzw. Sozialamt) über.

Die Unterhaltsheranziehung im Kreis Borken (mit Ausnahme der Stadt Bocholt) erfolgt für die Rechtsbereiche des SGB II und SGB XII zentral durch den Kreis Borken, Fachbereich Soziales, Abteilung Unterhaltsheranziehung.

Die Höhe des vom Kreis Borken geforderten Unterhaltes ist dabei abhängig von

  • dem Verwandtschafts- bzw. Partnerschaftsverhältnis,

  • der Bedürftigkeit der/des Unterhaltsberechtigten,

  • der Leistungsfähigkeit der/des Unterhaltspflichtigen sowie

  • der Höhe der gewährten Leistungen

und wird unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in NRW, der Düsseldorfer Tabelle sowie der aktuellen Rechtsprechung im Einzelfall berechnet und geltend gemacht.

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