Vertragsnaturschutz
Details
Der Vertragsnaturschutz basiert auf dem Grundsatz der Kooperation zwischen Landwirtschaft und Naturschutz. Landwirtinnen und Landwirte sowie andere Landbewirtschaftende verpflichten sich freiwillig für einen mehrjährigen Zeitraum, ihre Flächen nach naturschutzfachlichen Vorgaben zu bewirtschaften oder zu pflegen. Dafür erhalten sie eine Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union.
Die Maßnahmen gehen über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis hinaus und leisten einen wichtigen Beitrag zum Schutz von:
artenreichem Grünland,
Feuchtwiesen,
Heiden und Magerrasen,
Ackerlebensräumen,
Streuobstwiesen,
Hecken und weiteren wertvollen Landschaftselementen.
Vertragsnaturschutz im Kreis Borken
Der Kreis Borken setzt den Vertragsnaturschutz im Rahmen seines Kulturlandschaftsprogramms vom 23.11.2023 um. Die fachlichen Schwerpunkte orientieren sich an den naturräumlichen Besonderheiten des Kreises und den vorhandenen Schutzgebieten.
Besondere Bedeutung haben im Kreis Borken unter anderem:
Feuchtwiesen- und Grünlandkomplexe,
Moore und die angrenzenden Bereiche,
Heideflächen,
Hecken- und Streuobstbestände,
artenreiche Offenlandlebensräume.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Borken berät Interessierte zu den Fördermöglichkeiten und begleitet die Umsetzung der Maßnahmen vor Ort. Dabei erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit der Schutzgebietsbetreuung und Fachberatungen.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Je nach Standort und naturschutzfachlichem Ziel können verschiedene Maßnahmen gefördert werden, beispielsweise:
Grünland
extensive Wiesennutzung,
extensive Beweidung,
spätere Mahdtermine,
Verzicht auf Düngung.
Ackerflächen
Anlage von Ackerbrachen,
Blüh- und Schutzstreifen,
Ernteverzicht von Getreide,
doppelter Saatreihenabstand
extensive Bewirtschaftungsformen.
Landschaftselemente
Pflege und Erhalt von Hecken,
Pflege und Nachpflanzung von Streuobstbeständen.
Wer kann teilnehmen?
Am Vertragsnaturschutz können Landwirtinnen und Landwirte sowie andere Landbewirtschaftende teilnehmen.
Voraussetzung ist, dass die Flächen innerhalb der jeweiligen Förderkulisse liegen oder die beantragte Maßnahme förderfähig ist. Zudem muss die Fläche Bestandteil innerhalb des bei der LWK NRW geführten Flächenverzeichnisses sein.
Förderung und Laufzeit
Die Maßnahmen werden im Rahmen der geltenden Förderperiode des GAP-Strategieplans umgesetzt. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht. Der Kreis Borken entscheidet als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Anträge, die über das elektronische Antragsverfahren (ELAN) der Landwirtschaftskammer NRW eingereicht werden. Der Grundantrag kann bis zum 30.06. eines Jahres gestellt werden. Der Verpflichtungszeitraum beginnt zum 01.01. des darauffolgenden Jahres und beträgt i.d.R. 5 Jahre. Die Förderung dient dem Ausgleich von Ertragsminderungen und zusätzlichem Pflegeaufwand, die durch die naturschutzgerechte Bewirtschaftung entstehen.
Beratung und Antragstellung
Interessierte Betriebe werden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Borken fachlich beraten. Gemeinsam wird geprüft,
welche Flächen geeignet sind,
welche Maßnahmen sinnvoll umgesetzt werden können,
welche Fördermöglichkeiten bestehen.
Die Antragstellung erfolgt über die vorgegebenen Verfahren des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beratung ist unverbindlich und kostenfrei.
Vorteile des Vertragsnaturschutzes
✓ Finanzielle Förderung naturschutzgerechter Bewirtschaftung
✓ Erhalt wertvoller Lebensräume
✓ Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
✓ Stärkung der regionalen Kulturlandschaft
✓ Kooperation zwischen Landwirtschaft und Naturschutz
Ihr Beitrag für Natur und Landschaft
Mit dem Vertragsnaturschutz leisten landwirtschaftliche Betriebe im Kreis Borken einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der vielfältigen Münsterländer Parklandschaft. Gemeinsam werden so Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen und wertvolle Naturflächen für kommende Generationen gesichert.
Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz)

