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Begleitetes Fahren mit 17

Details

Begleitetes Fahren mit 17

Das Begleitetes Fahren mit 17 bezeichnet ein spezielles Modell, bei dem Jugendliche bereits mit 17 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und BE erwerben dürfen, aber zunächst nur in Begleitung eines eingetragenen Fahrers fahren dürfen.

Voraussetzungen

  • Mindestalter von 17 Jahren

  • Ordentlicher Wohnsitz im Kreis Borken

  • Körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Antragstellung

Der Antrag auf Begleitetes Fahren mit 17 ist bei der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Borken zu stellen. Die Antragstellung erfolgt häufig über eine Fahrschule, kann jedoch auch persönlich oder per Post/ Briefkasteneinwurf bei der Führerscheinstelle vorgenommen werden.

Wenn Sie bei Ersterteilung einer Fahrerlaubnis eine Fahrschule gewählt haben, die außerhalb des Kreises Borken liegt und nicht an dem Kreis Borken angrenzt, müssen Sie Ihre Auswahl schriftlich begründen.

Verfahrensablauf

Nach Antragseingang erhalten Sie einen Gebührenbescheid durch uns und der Prüfauftrag wird dem zuständigem TÜV übermittelt.

Informationen zu Begleitpersonen
Die begleitete Person

  • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben

  • muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein

  • darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein

Begleitperson nachtragen

Wenn eine Begleitperson nachträglich eingetragen werden soll, kann die Beantragung wahlweise per Post oder, sofern die praktische Prüfung bereits bestanden ist, nach Terminvereinbarung stattfinden.

Beantragung auf dem Postweg

Hierzu sind die Anlagen 1 und 2 vollständig ausgefüllt und unterschrieben, Kopie eines gültigen Ausweisdokuments und der Prüfbescheinigung für das begleitete Fahren einzureichen. Sofern bereits die praktische Prüfung bestanden ist, wird nach Bearbeitung eine neue Prüfbescheinigung inkl. Gebührenbescheid verschickt und die "alte" kann vernichtet werden.

Ist die prakt. Prüfung noch nicht bestanden, kann die neue Bescheinigung nach bestandener Prüfung i. V. m. Terminvereinbarung abgeholt werden. Die Zahlung findet dann vor Ort statt:

Prüfung bestanden – BF17 Bescheinigung nicht erhalten

In bestimmten Fällen kommt es vor, dass Sie nach bestandener Führerscheinprüfung (Theorie und Praxis) lediglich eine Prüfbescheinigung von der Prüfstelle und noch keine Bescheinigung für begleitetes Fahren erhalten haben, beispielsweise wenn mehr als eine Fahrerlaubnisklasse beantragt wurde. Damit die Führerscheinstelle tätig werden und eine vorläufige Fahrberechtigung erstellen kann, benötigt diese die Prüfbescheinigung.

Hierzu ist die Ausstellung einer vorläufigen Fahrberechtigung für das begleitete Fahren nach Terminvereinbarung möglich.

Kartenführerschein zum 18. Geburtstag

Der Kartenführerschein wird automatisch bestellt und zugestellt, sofern noch kein Kartenführerschein vorhanden ist (Kl. T, A1, u. Ä.) und lediglich Klasse B beantragt wurde. Sollten mehrere Klassen beantragt worden sein, wird der Kartenführerschein erst bestellt, sofern alle Prüfungen bestanden sind und die Prüfbescheinigungen der jeweiligen Klassen hier eingereicht wurden. Dies reicht per Post/Einwurf in den Briefkasten aus.

 

Sollte eine Klasse nicht mehr gewünscht sein oder Sie bereits vorab einen Kartenführerschein für eine bereits bestandene Klasse bestellt haben möchten, melden Sie sich gerne per E-Mail unter fahrerlaubnis@kreis-borken.de oder telefonisch unter 02861-681 1340.

Um einen vorläufigen Führerschein (neu) ausgestellt zu bekommen, können Sie nach Terminvereinbarung vorstellig werden.

Kosten

Grundgebühr: 60,10 €

pro. Beantragte Begleitperson 8,40 €

 

Für das begleitete Fahren kann keine Express-Bearbeitung erfolgen.

Für die Zahlungen erhalten Sie einen Gebührenbescheid durch die Führerscheinstelle.

Unterlagen

  • Kopie eines gültigen Ausweises (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, etc.)

  • aktuelles (max. 1 Jahr alt) biometrisches Passfoto

  • Sehtest (nicht älter als zwei Jahre)

  • 1. Hilfe-Bescheinigung

  • Angabe der ausbildenden Fahrschule (Name und Anschrift der Fahrschule)

  • Anlage 1

  • Anlage 2 (je Begleitperson)

  • ggf. „Erklärung Aufenthalt / ausl. Staatsbürger“

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