Bürgergeld Erstantrag
Details
Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Zweck des Bürgergeldes
Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt, wenn eigenes Einkommen nicht ausreicht.
Es ist eine Übergangslösung, die helfen soll, wieder selbst den Lebensunterhalt zu verdienen.
Während des Bezugs werden Sie unterstützt durch Fördermaßnahmen wie Weiterbildung, Bewerbungshilfen oder andere Angebote.
Wer kann Bürgergeld erhalten?
Erwerbsfähige Personen mit zu geringem Einkommen.
Personen in der Bedarfsgemeinschaft (z. B. Familie), die zusammen leben und wirtschaften.
Auch wer arbeitet, aber zu wenig verdient, kann Bürgergeld bekommen. Arbeitslosigkeit ist nicht notwendig.
Finanzierung und Höhe
Bürgergeld wird aus Steuermitteln gezahlt, nicht aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Höhe richtet sich danach, was zum Existenzminimum benötigt wird, nicht nach dem bisherigen Einkommen.
Antragstellung
Bürgergeld muss beantragt werden. => Hier geht's zum Online-Antrag.
Antrag online, telefonisch oder schriftlich beim zuständigen Jobcenter stellen.
Der Tag der Antragstellung zählt für die Berechnung.
Leistungen werden grundsätzlich erst ab Antrag gewährt, der Antrag gilt aber für den ersten Tag des Monats zurück.
Entscheidungen erfolgen erst nach Vorlage aller vollständigen Unterlagen.
Mehr Informationen finden Sie
im unten aufgeführten Merkblatt - Sozialgesetzbuch II - Bürgergeld
auf der Sozialplattform unter www.sozialplattform.de
Online-Dienste
Hinweise
Ob und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen, wird Ihnen in Form eines Bescheides nach abschließender Antragsbearbeitung schriftlich mitgeteilt.
Fristen
Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Voraussetzungen
Erwerbsfähigkeit
Sie können mindestens 3 Stunden täglich arbeiten.
Sie sind mindestens 15 Jahre alt.
Die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist noch nicht erreicht.
Nach 1963 Geborene: Altersgrenze 67 Jahre.
Vor 1964 Geborene: Altersgrenze kann in § 7a SGB II nachgeschaut werden.
Hilfebedürftigkeit
Sie können Ihren eigentlichen Lebensunterhalt und den Ihrer nicht erwerbsfähigen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft nicht selbst finanzieren.
Eigenmittel sind Einkommen, Vermögen oder eigene Arbeitskraft.
Vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag reichen nicht aus.
Keine vorrangigen Ansprüche
Sie haben keine Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern wie Wohngeld.
Sie können den Lebensunterhalt nicht von anderen Personen sichern lassen, z. B. geschiedene Ehepartner oder Eltern des Kindes.
Wohnsitz in Deutschland
Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.
Unterlagen
Für einen reibungslosen Antrag sollten folgende Unterlagen mindestens vorliegen:
Gültiger Personalausweis zur Identitätsprüfung
Kontoauszüge der letzten drei Monate
Mietvertrag und Nachweis über die aktuelle Miethöhe oder Unterlagen über Wohneigentum
Nachweise über Einkommen und Vermögen aller Haushaltsangehörigen, z. B. Sparbücher, Bausparverträge, vermögenswirksame Leistungen
Je nach persönlicher Situation kann das Jobcenter zusätzlich weitere Unterlagen anfordern.
Verfahrensablauf
Schritt 1: Antrag online ausfüllen
Geben Sie zuerst Ihre persönlichen Daten ein und füllen Sie den Antrag aus.
Senden Sie den Antrag online an Ihr zuständiges Jobcenter im Kreis Borken.
Sofern Sie eine E-Mail-Adresse für den elektronischen Kontakt eingeben, erhalten Sie automatisch eine Eingangsbestätigung zum Antrag.
Schritt 2: Nachricht vom Jobcenter
Nach Eingang Ihres Antrags prüft das örtlich zuständige Jobcenter Ihre Angaben.
Fehlen Unterlagen oder Angaben, werden Sie benachrichtigt.
Liegen alle Unterlagen vollständig vor, erhalten Sie nach Abschluss der Bearbeitung den Bescheid.
Schritt 3: Unterlagen online nachreichen
Wenn das Jobcenter zusätzliche Unterlagen benötigt, reichen Sie diese bitte über das Digitale Kontaktformular ein.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Eilverfahren vor dem Sozialgericht
- Klage vor dem Sozialgericht
Weiterführende Informationen
Zuständig für Ihren Antrag ist das Jobcenter Ihres Wohnortes.
Das Adressbuch der örtlichen Jobcenter finden Sie hier.

