Feinstaubplakette Ausgabe
Details
Zur Einfahrt in eine Umweltzone benötigen Sie für das verwendete Fahrzeug eine für diese Zone gültige Feinstaubplakette, die sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos verklebt sein muss.
Auf der Plakette muss das aktuelle Kfz-Kennzeichen eingetragen sein.
Kraft- und Nutzfahrzeuge werden in die Schadstoffgruppen 1 bis 4 unterteilt.
Je nach Schadstoffgruppe werden keine, rote, gelbe oder grüne Feinstaubplaketten für Kraftfahrzeuge ausgegeben.
Mittlerweile ist zur Einfahrt in eine Umweltzone in nahezu allen Fällen eine grüne Plakette erforderlich.
Umweltzonen werden von den zuständigen Behörden der Länder zur Verbesserung der Luftqualität eingerichtet. In Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die bestimmte Emissionsanforderungen erfüllen.
Umweltzonen finden sich zumeist in städtischen Gebieten. Außerhalb der Umweltzonen ist keine Plakette notwendig.
A. In Deutschland zugelassene Fahrzeuge:
Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:
Alle Elektrofahrzeuge
Alle Benzin-Pkw mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation und Benzin-Pkw ab der Abgasstufe Euro 1
Diesel-Fahrzeuge ab der Abgasstufe Euro 4
Diesel-Fahrzeuge ab der Abgasstufe 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.
B. Außerhalb Deutschlands zugelassene Fahrzeuge
Als Halterin oder Halter eines Fahrzeugs, das nicht in Deutschland zugelassen ist, können Sie ebenfalls eine Feinstaubplakette erhalten bzw. müssen eine gültige Feinstaubplakette sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos verklebt haben, wenn Sie eine Umweltzone befahren wollen.
Wenn Ihr Auto nicht in Deutschland zugelassen ist, erfolgt die Zuordnung zur Schadstoffgruppe anhand der europäischen Abgasstufe nach der Ihr Fahrzeug zugelassen wurde, sofern diese aus den Fahrzeugpapieren erkennbar ist oder auf andere Weise nachgewiesen wird (siehe dazu Regelungen für „In Deutschland zugelassene Fahrzeuge“).
Wenn die Schadstoffgruppe nicht nachgewiesen werden kann, richtet sich die Vergabe von Plaketten an ausländische Fahrzeuge in einem vereinfachten Verfahren nach dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges.
In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.
Hinweise
Die Plaketten erhalten Sie
- in den Kfz-Zulassungsbehörden / im Dienstleistungszentrum für Bürger- und Straßenverkehrsangelegenheiten.
- bei allen anerkannten Abgasuntersuchungsbetrieben und Prüforganisationen (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ).
Ohne ausreichende Feinstaubplakette ist die Einfahrt in eine Umweltzone nicht gestattet. Es ist ein Bußgeldregelsatz von 80,00 Euro festgelegt (Stand: 16.10.2020).