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Behinderung und Freizeit (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)

Details

Schwerbehinderte Menschen können auf Antrag finanzielle Hilfen vom Kreis Borken im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn diese Hilfen es ihnen ermöglichen oder wesentlich erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und sie weitestgehend unabhängig von Pflege zu machen. Welche Leistungen im Einzelfall in Frage kommen, hängt von der jeweiligen Behinderung und dem individuellen Bedarf des Antragsstellers ab.

Voraussetzungen

Die beantragten Hilfen müssen geeignet sein, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern. Diese Entscheidung trifft der Fachbereich Soziales in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst des Fachbereiches Gesundheit des Kreises Borken.

Die Bewilligung der Leistung erfolgt außerdem nur, sofern nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller die Anschaffung der Hilfen aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann. Für diese Überprüfung ist ein Sozialhilfegrundantrag zu stellen.

Die Leistungen werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass zunächst geprüft wird, ob ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist. Das kann z.B. die Krankenkasse oder die Pflegekasse, die Agentur für Arbeit oder auch der Rentenversicherungsträger sein.

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