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Leistungen zur Beförderung

Details

Leistungen zur Beförderung gehören zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX.

Die pauschale Geldleistung können Leistungsberechtigte für Fahrten nutzen, die ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) ermöglichen. Fahrten zu einer Arztpraxis, zu einer physiotherapeutischen Behandlung, zur Arbeit oder zur Schule dürfen mit diesem Geldbetrag nicht bezahlt werden. Diese Fahrten werden von anderen Kostenträgern übernommen.

Falls die pauschale Geldleistung nicht auskömmlich ist, beraten wir Sie gerne.

Ab dem 1. Juli 2022 werden Leistungen zur Beförderung als pauschale Geldleistung erbracht, um behinderungsbedingte Mehraufwendungen bei der Beförderung auszugleichen. Die Änderung erfolgt im Rahmen eines Modellprojektes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit dem Kreis Borken und weiteren Kreisen und kreisfreien Städten.
Ziel ist es, Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, ihre Mobilität ausgehend von ihren Bedürfnissen selbstbestimmt zu gestalten. Sie können frei wählen, bei welchem Anbieter sie eine Fahrt buchen möchten.

Einzelanträge für den Fahrdienst für Menschen mit Behinderung entfallen ab dem 1. Juli 2022.

Voraussetzungen

Leistungen erhalten Leistungsberechtigte, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Wer ein eigenes Auto hat oder das Auto eines Familien- oder Haushaltsangehörigen tatsächlich nutzen kann, hat keinen Anspruch. Die Leistungen sind vom Einkommen und Vermögen abhängig.

Bei Bewohnerinnen und Bewohnern besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe und von Pflegewohnheimen werden bei Antragseingang weitergehende Unterlagen angefordert, um den Anspruch und Bedarf hinsichtlich der Leistungen zur Beförderung prüfen zu können.

Weiterführende Informationen

Wie hoch ist die pauschale Geldleistung?

  • 450 € im Jahr für Personen, die sich in ein Fahrzeug (z.B. Taxi) setzen können

  • 600 € im Jahr für Personen, die im Rollstuhl sitzend gefahren werden müssen

  • 900 € im Jahr für Personen, die einen Liegendtransport und /oder eine Tragehilfe benötigen

Der jeweilige Betrag wird vierteljährlich anteilig überwiesen.

Die Leistungsberechtigten verwalten diesen Betrag eigenverantwortlich. Fahrten dürfen sie bei allen Fahrdienstleistern, zum Beispiel bei Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung oder Taxen, buchen. Es ist auch möglich, die Fahrten durch Verwandte, Freundinnen und Freunde oder Nachbarinnen und Nachbarn durchführen zu lassen und diese aus der Pauschale zu bezahlen.

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