Schwerbehindertenausweis
Details
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2).
Nach den Regelungen des SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX)
Allen Menschen mit Behinderung soll somit ermöglicht werden, selbständig und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Menschen mit Behinderung können verschiedene staatliche Leistungen erhalten, die dazu beitragen sollen, die Folgen einer Behinderung zu mildern.
Wenn Sie einen Antrag auf Feststellung oder Änderung einer Behinderung / Schwerbehinderung stellen wollen, nutzen Sie bitte eines der hier angefügten Antragsformulare.
Weitere Informationen rund um das Thema Behinderung / Schwerbehinderung finden sich außerdem auf der Themenseite des Kreises Borken.
Die häufigsten Fragen und Antworten zum Schwerbehindertenausweis finden Sie hier.
Verfahrensablauf
Erstantrag
Wenn Sie einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen möchten, stehen Ihnen verschiedene Antragswege zur Verfügung:
So gelangt der Antrag auf dem schnellsten Weg zur zuständigen Stelle bei der Kreisverwaltung Borken. Zu beachten ist jedoch, dass auch für den Online-Antrag die eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten müssen Sie die angezeigte Erklärung ausdrucken, unterschreiben und umgehend an den Kreis Borken übersenden. Ohne die erforderliche Unterschrift kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
b) PDF-Formular
Das folgende pdf-Formular am PC ausfüllen, anschließend ausdrucken, unterschreiben und dann zum Kreis Borken senden, oder ausdrucken und handschriftlich ausfüllen und unterschrieben einreichen.
c) Formular selbst abholen
Die Formulare (zum handschriftlichen ausfüllen) erhalten Sie auch bei:
der Kreisverwaltung in Borken
den Bürgerbüros der Städte/Gemeinden
den Sozialämtern
den Behindertenverbänden
d) Antrag formlos stellen
Sie können Ihren Antrag auch formlos stellen. Wenn Sie den Antrag formlos stellen, wird Ihnen das notwendige Formular mit der Eingangsbestätigung zugeschickt.
Änderungsantrag
Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert haben, haben Sie die Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen. Die Feststellungsbehörde muss aber über die gesundheitliche Situation informiert werden, auch wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich bessert.
Die Feststellungsbehörde prüft bei Eingang des Änderungsantrages den Grad der Behinderung, ob die Voraussetzungen für neue/weitere Merkzeichen vorliegen und ob die festgestellten Merkzeichen weiterhin vorliegen.
Es ergeht ein Bescheid, der die geänderten Feststellungen berücksichtigt.
Das Verfahren kann dazu führen, dass der festgestellte Grad der Behinderung sich verringert und das/die Merkzeichen nicht mehr vorliegen.
Verlängerung
Rechtzeitig (circa drei Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung beantragt werden, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll.
Die zuständige Stelle muss die Gültigkeit des Ausweises ohne Änderungen auf Antrag verlängern, solange der dieser Ausweisausstellung zugrunde liegende Feststellungsbescheid oder Rentenbescheid beziehungsweise die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nicht durch eine unanfechtbare neue Entscheidung geändert worden ist. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, wo der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz hat (nach Umzug der Kreis oder die kreisfreie Stadt, der beziehungsweise die für den neuen Wohnsitz zuständig ist).
Bei alten Ausweisen darf die Ausweisgültigkeit in Nordrhein-Westfalen auch von den Gemeinden/Kreisen/Städten für jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Gemeinde/der Kreis/die Stadt darf jedoch nur für ein Jahr verlängern, wenn der letzte Geltungszeitraum weniger als fünf Jahre betrug.
Im Ausweis (im alten Papierformat) sind drei Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer, davon zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich.
Ein Verlängerungsvermerk auf dem neuen Ausweis (im Kreditkartenformat) ist nicht möglich. Bei Verlängerung wird daher dann ein neuer Ausweis ausgestellt.
Verlust
Sie können einen Ersatzausweis bekommen. Dazu haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
Teilen Sie Ihrer Feststellungsbehörde schriftlich oder persönlich mit, dass Sie Ihren Schwerbehinderten-Ausweis verloren haben.
Falls Sie bislang einen Ausweis im alten Papierformat hatten, ist für den Ersatzausweis ein Lichtbild erforderlich. Fügen Sie Ihrer Verlustmitteilung unbedingt ein Foto bei (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).
Falls Sie schon einen Ausweis in dem neuen Kreditkartenformat hatten und Sie der dauerhaften Speicherung Ihres Lichtbildes zugestimmt haben, wird kein neues Lichtbild benötigt. Dann reicht die schriftliche Verlustmitteilung aus.
Falls Sie schon einen Ausweis in dem neuen Kreditkartenformat haben, aber der dauerhaften Speicherung Ihres Lichtbildes nicht zugestimmt haben, wird ein neues Lichtbild benötigt. Fügen Sie Ihrer Verlustmitteilung daher ein Foto bei (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).
Rechtsgrundlagen
Grundlage für alle Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist die Versorgungsmedizin-Verordnung-VersMedV
Rechtsbehelf
Widerspruch
Wenn Sie mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid Ihrer Feststellungsbehörde nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, Widerspruch erheben. Sie können auch jemanden bevollmächtigen, dies für Sie zu tun.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Widerspruch zu erheben:
Sie können ein Schreiben an Ihre Feststellungsbehörde schicken, in dem Sie Widerspruch erheben und begründen.
Manchmal hat man jedoch nicht genügend Zeit, um sofort eine ausführliche Begründung zu schreiben. Dann reicht es, wenn Sie zunächst schriftlich Ihren Widerspruch erklären und in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie die Begründung nachreichen werden. Sie können dann die Begründung später schreiben und sie nachreichen.
Sie können Ihren Widerspruch persönlich bei Ihrer Feststellungsbehörde erklären. Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin wird Ihren Widerspruch dann schriftlich festhalten.
Sie können den Widerspruch auch elektronisch erheben. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird.
durch eine De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.
Die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Übermittlung von elektronischen Dokumenten sowie die zu beachtenden technischen Rahmenbedingungen sind auf der Internetseite unter www.kreis-borken.de aufgeführt.
Bitte beachten Sie: Damit der Widerspruch gültig ist, müssen Sie unbedingt die Monatsfrist wahren.