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Umtausch/Pflichtumtausch von Papier- und Kartenführerscheinen

Details

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind :

  • 1999 bis 2001: 19. Januar 2026
    Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden.

  • 2002 bis 2004: 19. Januar 2027
    Führerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden.

  • 2005 bis 2007: 19. Januar 2028
    Führerscheine, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2028 umgetauscht werden.

  • 2008:   19. Januar 2029
    Führerscheine, die 2008 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2029 umgetauscht werden.

  • 2009:   19. Januar 2030
    Führerscheine, die 2009 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht werden.

  • 2010: 19. Januar 2031
    Führerscheine, die 2010 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2031 umgetauscht werden.

  • 2011:   19. Januar 2032
    Führerscheine, die 2011 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2032 umgetauscht werden.

    Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind :

    • Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen Sie bis zum 19.01.2033 den Führerschein umtauschen.

    • Wenn Sie zwischen 1965 und 1970 geboren sind, müssen Sie bis zum 19.01.2024 den Führerschein umtauschen.

    • Wenn Sie bis 1971 oder später geboren sind, müssen Sie bis zum 19.01.2025 den Führerschein umtauschen.

Kartenführerscheine ab 19.01.2013 haben eine Gültigkeit von 15 Jahren. Diese Befristung bezieht sich jedoch nur auf das Führerscheindokument und nicht auf Ihre Fahrerlaubnis.

Wenn Ihr von einem anderen EU-Land ausgestellter Führerschein lebenslänglich gültig ist (also kein Ablaufdatum trägt), müssen Sie ihn spätestens am 19. Januar 2033 umschreiben lassen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort geändert haben.

Hinweis : Die Rechtslage kann sich noch weiter ändern.

Kosten

Die Gebühren für den Umtausch belaufen sich auf 33,00 €.

Fristen

Wer muss umtauschen?

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind :

  • 1999 bis 2001: 19. Januar 2026
    Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden.

  • 2002 bis 2004: 19. Januar 2027
    Führerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden.

  • 2005 bis 2007: 19. Januar 2028
    Führerscheine, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2028 umgetauscht werden.

  • 2008:   19. Januar 2029
    Führerscheine, die 2008 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2029 umgetauscht werden.

  • 2009:   19. Januar 2030
    Führerscheine, die 2009 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht werden.

  • 2010: 19. Januar 2031
    Führerscheine, die 2010 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2031 umgetauscht werden.

  • 2011:   19. Januar 2032
    Führerscheine, die 2011 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2032 umgetauscht werden.

    Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind :

    • Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen Sie bis zum 19.01.2033 den Führerschein umtauschen.

    • Wenn Sie zwischen 1965 und 1970 geboren sind, müssen Sie bis zum 19.01.2024 den Führerschein umtauschen.

    • Wenn Sie bis 1971 oder später geboren sind, müssen Sie bis zum 19.01.2025 den Führerschein umtauschen.

Kartenführerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind 15 Jahre gültig. Diese Frist betrifft nur das Dokument selbst, nicht Ihre Fahrerlaubnis.

Besitzen Sie einen EU-Führerschein ohne Ablaufdatum und wohnen inzwischen in Deutschland, müssen Sie ihn spätestens bis zum 19. Januar 2033 umschreiben lassen.

Hinweis : Die Rechtslage kann sich noch weiter ändern.

Der folgenden Übersicht können Sie ebenfalls entnehmen, bis wann Sie Ihren alten Führerschein umzutauschen haben.

Voraussetzungen

Unterlagen

  • Aktuelles biometrisches Passfoto (max. 1 Jahr alt, ausgedruckt)

  • Gültiger Ausweis (z. B. Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel) – Kopie

  • Bisheriger Führerschein – Kopie

Verfahrensablauf

  1. Antrag einreichen/ stellen
    Sie können den Führerscheinumtausch auch in Ihrem Bürgerbüro beantragen. Dort wird Ihr Antrag aufgenommen und an die Führerscheinstelle zur weitergeleitet (nicht in Bocholt und Ahaus möglich).*

  • vor Ort in der Zulassungsstelle (Borken, Ahaus oder Bocholt) während den Öffnungszeiten

  • Per Post

  • oder in den Briefkasten des Fachbereichs Verkehr Borken

  1. Bearbeitung
    Nach Prüfung wird der Führerschein entweder zur Abholung bereitgelegt oder direkt an Sie versandt

*Vorteile des Bürgerbüro-Antrags

  • Befristung des alten Führerscheins möglich → der neue Kartenführerschein kann direkt per Direktversand zu Ihnen zugeschickt werden.

  • Kein zusätzlicher Termin in Borken, Ahaus oder Bocholt erforderlich.

Weiterführende Informationen

Personen ab 50 Jahren oder Fahrer:innen von Fahrzeugen über 7,5 t sollten die geltenden Fristenverlängerungen beachten.

 

Umtausch bei einer anderen Führerscheinstelle

Wenn Ihr bisheriger Papier-Führerschein vom Kreis Borken ausgestellt wurde und Sie nun nicht mehr im Kreis Borken wohnhaft sind, können Sie eine so genannte Karteikartenabschrift unter fahrerlaubnis@kreis-borken.de anfordern. Diese E-Mail sollte

·         Vorname, Nachname, Geburtsname

·         Geburtsdatum

·         aktuelle Anschrift

enthalten, sodass die zuständige Führerscheinstelle die Daten zuordnen kann. Die Abschrift wird direkt zur Führerscheinstelle Ihres Wohnorts gesandt.

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