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Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Details

Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig bis zu acht Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug bis zu acht Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,

  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

  4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist,

  5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner besitzt.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist per Post zu beantragen. Die Bearbeitungszeit beträgt (ohne Kartenführerschein) ca. 7-10 Werktage. In dringenden Fällen können Sie sich telefonisch unter 02861/681-1340 oder per Email melden, sodass ein Termin vereinbart werden kann. Dies ist nur möglich, wenn das Führungszeugnis bereits bei der Führerscheinstelle vorliegt.

Alle erforderlichen Unterlagen müssen - bis auf Führerschein und Ausweis - grundsätzlich im Original eingereicht werden. Wenn Sie noch im Besitz einen Papierführerscheines sind, muss dieser zunächst in den EU-Kartenführerschein umgetauscht werden, siehe auch „alter" Papierführerschein. Die Umstellung können Sie i. V. m. der Ersterteilung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung stellen.

Sollten Sie aufgrund der augenärztlichen Bescheinigung eine Sehhilfe benötigen, die noch nicht in Ihrem aktuellen Führerschein eingetragen ist (Rückseite Führerschein: Nr. 12 „01“ oder „01.06“), ist ein neuer Kartenführerschein notwendig. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungszeit ca. vier Wochen.