Personenbeförderung / Taxen- und Mietwagenverkehr
Details
Für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ist nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) grundsätzlich eine Gewerbeerlaubnis erforderlich, wenn die Personenbeförderung geschäftsmäßig oder gegen Entgelt erfolgt (§ 1 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 PBefG).
Der Kreis Borken ist für den Gelegenheitsverkehr mit PKW (bis 9 Sitzplätze inklusive Fahrer) zuständig und erteilt in diesem Bereich folgende Genehmigungen:
Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG und
Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 Absatz 3 PBefG.
Für alle Taxi- und Mietwagenunternehmen mit Betriebssitz im Kreis Borken steht der Kreis Borken für Beratungsgespräche zur Verfügung, erteilt diesen die Genehmigungen und übt über diese die Aufsicht aus. Beim Verkehr mit Taxen und beim Verkehr mit Mietwagen handelt es sich um zwei verschiedene Gewerbearten. So haben Taxi- und Mietwagenunternehmen unterschiedliche Rechte und Pflichten. Die einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben sind insbesondere im PBefG und in der BOKraft geregelt und sollen ein Höchstmaß an Verkehrssicherheit, eine optimale Befriedigung der öffentlichen Verkehrsinteressen und gerechte Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.
Taxiunternehmen
Taxiunternehmen haben für das Pflichtfahrgebiet – also für das gesamte Kreisgebiet des Kreises Borken – eine Betriebspflicht, eine Beförderungspflicht und eine Tarifpflicht. Für den Taxenverkehr gelten außerdem die durch den Kreistag beschlossene Taxiordnung und die Taxitarifordnung. Taxen ermöglichen somit den Fahrgästen wie Geschäftsreisenden, Discobesuchern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kindern jederzeit ganz individuell zu einem festgesetzten Tarif auch die Adressen zu erreichen, die von Bussen und Bahnen nicht oder nicht während der gewünschten Zeit bedient werden. Aufgrund dieser öffentlichen Pflichten sind Taxen verfassungsrechtlich geschützt und besitzen im Gegensatz zu Mietwagenunternehmen das Privileg, sich ohne Bestellung bereithalten zu dürfen - allerdings auch nur in der eigenen Betriebssitzgemeinde.
Mietwagenunternehmen
Mit Mietwagen im Sinne des PBefG ist im Gegensatz zum Leihwagen ein Kraftfahrzeug gemeint, dass mit Fahrer/in vermietet wird. Mietwagenunternehmen können - anders als Taxiunternehmen - frei entscheiden, welche Fahraufträge sie ausführen und welche Fahrten sie zu welchen Preisen anbieten, da sie keine Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht haben. Allerdings dürfen Mietwagenunternehmen im Gegenzug dazu anders als Taxen auch nur Aufträge ausführen, die am Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers eingehen. Mietwagen müssen grundsätzlich nach jedem Auftrag zum Betriebssitz zurückkehren. Weitere Informationen zu den Pflichten eines Mietwagenunternehmers finden Sie im Infoblatt „Pflichten der Mietwagenunternehmen“.
Berufszugangsvoraussetzungen
Inhaber der Genehmigungen für den Taxen- und Mietwagenverkehr können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sowohl Taxiunternehmen als auch Mietwagenunternehmen müssen folgende Berufszugangsvoraussetzungen jederzeit erfüllen:
Betriebssitz, siehe Infoblatt „Mindestanforderungen an einen Betriebssitz“,
finanzielle Leistungsfähigkeit,
Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung.
Darüber hinaus ist die Anzahl der Taxigenehmigungen zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen kontingentiert. Die Anzahl der Taxikonzessionen orientiert sich dabei insbesondere an der Einwohnerzahl der Gemeinde und den örtlichen Besonderheiten. Für viele Städte und Gemeinden im Kreis Borken bestehen bereits Wartelisten, sodass zur Zeit keine neuen Taxigenehmigungen erteilt werden. Interessenten können sich aber für die Stadt oder die Gemeinde auf eine Vormerkliste setzen lassen.
Verstöße im Taxi- und Mietwagenverkehr
Sollten Sie einmal mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen nicht zufrieden sein und die Angelegenheit nicht mit dem Unternehmen selbst klären können, nehmen Sie gerne Kontakt zum Kreis Borken auf. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen des PBefG, der BOKraft, der Taxiordnung oder der Taxitarifordnung können Sie beim Kreis Borken anzeigen. Dabei kann es sich zum Beispiel um folgende Verstöße handeln:
Personenbeförderung ohne Genehmigung (mit privatem PKW),
Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde,
Bereithalten von Mietwagen ohne vorherige Bestellung,
Verstoß gegen die Tarifpflicht, z. B. Festpreis im Taxenverkehr,
Taxiquittung wurde nicht vorschriftsgemäß ausgestellt und
Verstoß gegen die Beförderungspflicht bei Taxen (Verweigerung einer Fahrt).
Voraussetzung für die Ahndung ist, dass der Verstoß nachweisbar ist. Beachten Sie daher bitte folgendes:
Geben Sie Ihre persönlichen Daten an, da Sie eventuell als Zeugin oder Zeuge aussagen müssen.
Verfassen Sie Ihre Aussage schriftlich und so detailliert wie möglich.
Geben Sie folgende Angaben an: Ordnungsnummer und/oder das Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum, Uhrzeit und Ort/Fahrtstrecke des Vorfalls.
Falls vorhanden, fügen Sie bitte eine Kopie der Taxiquittung bei.
Benennen Sie möglichst weitere Zeugen, welche den Vorfall auch miterlebt haben.