Gewerblicher Güterkraftverkehr
Details
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist nach § 1 Absatz 1 GüKG die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, wenn das zulässige Gesamtgewicht der verwendeten Fahrzeugkombination mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Die Absenkung der Eingangsschwelle für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf Fahrzeuge von mehr als 2,5 t nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca) VO (EG) Nr. 1072/2009 wird zum 21.05.2022 wirksam. Für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist nach § 3 Absatz 1 GüKG eine Gewerbeerlaubnis erforderlich.
Der Kreis Borken entscheidet über die Erteilung der Gewerbeerlaubnisse für alle Transportunternehmen mit Hauptniederlassung im Kreisgebiet und übt über diese Unternehmen die Aufsicht aus.
Es gibt zwei Arten von Gewerbeerlaubnissen für den Güterkraftverkehr:
die Güterkraftverkehrserlaubnis nach Artikel 3 GüKG, die nur zu Transporten innerhalb Deutschlands berechtigt, und
die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009, die zu Transporten auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union berechtigt.
Da der Kreis Borken im Grenzgebiet zu den Niederlanden liegt und die Erteilungsvoraussetzungen und die Gebühren für beide Erlaubnisarten identisch sind, wird die Beantragung der Gemeinschaftslizenz empfohlen.
Voraussetzungen für den Berufszugang
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können die Gewerbeerlaubnisse für den gewerblichen Güterkraftverkehr erhalten, wenn sie folgende Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen:
über einen Verkehrsleiter verfügen, der die fachliche Eignung besitzt,
über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland verfügen,
zuverlässig sind und
eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen.
Diese Berufszugangsvoraussetzungen müssen die Unternehmen jederzeit erfüllen und können vom Kreis Borken jederzeit überprüft werden. Der Kreis Borken hat zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit der Unternehmen und Verkehrsleiter ein Risikoeinstufungssystem nach Artikel 12 VO (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt.
Bestimmte Arten des Güterkraftverkehrs sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen:
Für den Werkverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 GüKG ist eine Anmeldung beim Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in die Werksverkehrsdatei ausreichend.
Darüber hinaus sind die in § 2 GüKG aufgeführten Beförderungsarten von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
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Kosten
Erteilung/Wiedererteilung der Gemeinschaftslizenz
oder der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 400,00 €ggf. für jede zusätzlich zu überprüfende Person: 50,00 €
Ausstellung einer Ausfertigung / beglaubigten Kopie (während des Verfahrens): 40,00 €
Ausstellung einer Ausfertigung / beglaubigten Kopie (außerhalb des Verfahrens): 100,00 €
Berichtigung / Ersatzausstellung der Erlaubnis / Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung / beglaubigten Kopie: 40,00 €
Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie: 60,00 €
Unterlagen
Nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz oder einer Erlaubnis für den nationalen Güterkraftverkehr erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung mit einer Auflistung der beizubringenden Antragsunterlagen. Im Regelfall werden folgende Unterlagen benötigt:
Allgemeine Unterlagen:
Antrag
Fahrzeugliste
Nachweis über die Güterschadenshaftpflichtversicherung im Sinne des § 7a GüKG
Gewerbeanmeldung als Güterkraftverkehrsunternehmen
bei juristischen Personen zusätzlich: Gesellschafter-Vertrag und ggf. Handelsregisterauszug
Nachweis der fachlichen Eignung:
sofern der Inhaber des Unternehmens oder ein Gesellschafter/Geschäftsführer nicht selbst Verkehrsleiter ist: Verkehrsleitervertrag
Bescheinigung der IHK über die Fachkunde zur Führung eines Unternehmens des Güterkraftverkehrs mit einer laufenden Nummerierung
Unterlagen zum Nachweis der Niederlassung:
Angaben zum Betriebssitz
Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
Nachweis der Umsatzsteuernummer
Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit:
Führungszeugnis (als Behördenauskunft)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (als Behördenauskunft)
Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Diese Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Sofern der Unternehmer eine natürliche Person ist, sind diese Unterlagen für ihn selbst und ggf. zusätzlich für seinen Verkehrsleiter vorzulegen. Sofern das Unternehmen eine juristische Person ist, ist für die juristische Person nur die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen, für die Geschäftsführer und Verkehrsleiter und ggf. auch für die Gesellschafter sind alle oben genannten Unterlagen vorzulegen.
Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 2 ggf. in Verbindung mit der Zusatzbescheinigung nach der Anlage 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum GüKG
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Betriebssitzes, der Krankenkasse(n) über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Krankenversicherung (grundsätzlich alle Krankenkassen, an die als Arbeitgeber Beiträge gezahlt werden) und der Berufsgenossenschaft (in der Regel BG Verkehr in Hamburg)
Der Stichtag von Eigenkapitalbescheinigung und Zusatzbescheinigung muss übereinstimmen und darf maximal ein Jahr zurückliegen. Für nur ein genutztes Fahrzeug sind 9.000,00 € und für jede/s weitere eingesetzte Fahrzeug / Fahrzeugkombination, das / die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, sind 5.000,00 € nachzuweisen. 1.800,00 € sind für das erste Kraftfahrzeug nachzuweisen, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden und 900,00 € für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und bis zu 3,5 t hat. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung der nationalen Erlaubnis oder einer weiteren Kopie der Gemeinschaftslizenz werden folgende Unterlagen benötigt:
Antrag
Ggf. Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 2 ggf. in Verbindung mit der Zusatzbescheinigung nach der Anlage 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum GüKG
Fahrzeugliste mit allen aktuellen Fahrzeugen
aktuelle Versicherungsbescheinigung über die Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7a GüKG
Rechtsgrundlagen
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
VO (EG) Nr. 1071/2009, VO (EG) Nr. 1072/2009, VO (EG) Nr. 1073/2009 (“Road Package”)
VO (EG) Nr. 2016/403
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW

