Gewerblicher Güterkraftverkehr
Details
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist nach § 1 Absatz 1 GüKG die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, wenn das zulässige Gesamtgewicht der verwendeten Fahrzeugkombination mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Die Absenkung der Eingangsschwelle für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf Fahrzeuge von mehr als 2,5 t nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca) VO (EG) Nr. 1072/2009 wird zum 21.05.2022 wirksam. Für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist nach § 3 Absatz 1 GüKG eine Gewerbeerlaubnis erforderlich.
Der Kreis Borken entscheidet über die Erteilung der Gewerbeerlaubnisse für alle Transportunternehmen mit Hauptniederlassung im Kreisgebiet und übt über diese Unternehmen die Aufsicht aus.
Es gibt zwei Arten von Gewerbeerlaubnissen für den Güterkraftverkehr:
die Güterkraftverkehrserlaubnis nach Artikel 3 GüKG, die nur zu Transporten innerhalb Deutschlands berechtigt, und
die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009, die zu Transporten auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union berechtigt.
Da der Kreis Borken im Grenzgebiet zu den Niederlanden liegt und die Erteilungsvoraussetzungen und die Gebühren für beide Erlaubnisarten identisch sind, wird die Beantragung der Gemeinschaftslizenz empfohlen.
Voraussetzungen für den Berufszugang
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können die Gewerbeerlaubnisse für den gewerblichen Güterkraftverkehr erhalten, wenn sie folgende Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen:
über einen Verkehrsleiter verfügen, der die fachliche Eignung besitzt,
über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland verfügen,
zuverlässig sind und
eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen.
Diese Berufszugangsvoraussetzungen müssen die Unternehmen jederzeit erfüllen und können vom Kreis Borken jederzeit überprüft werden. Der Kreis Borken hat zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit der Unternehmen und Verkehrsleiter ein Risikoeinstufungssystem nach Artikel 12 VO (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt.
Bestimmte Arten des Güterkraftverkehrs sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen:
Für den Werkverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 GüKG ist eine Anmeldung beim Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in die Werksverkehrsdatei ausreichend.
Darüber hinaus sind die in § 2 GüKG aufgeführten Beförderungsarten von der Genehmigungspflicht ausgenommen.