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Orangene Parkerleichterung - Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Details

Die orangene Parkerleichterung gestattet verschiedene Berechtigungen.

Ein orangefarbener Parkausweis berechtigt nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen (mit Zeichen 314 und 315 und dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol). Diese sind ausschließlich für den Personenkreis mit einem blauen EU-Parkausweis reserviert.

Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen wird beim Kreis Borken, Fachbereich Soziales, eine Stellungnahme eingeholt. Die Beurteilung erfolgt dort nach der vorliegenden Aktenlage.

Kosten

gebührenfrei

Hinweise

Der Antrag kann in jedem Bürgerbüro der Stadt / Gemeinde gestellt werden und wird von dort an den Kreis Borken weitergeleitet.

Die Einwohner der Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau erhalten die Genehmigung jeweils von ihren Städten.

Voraussetzungen

Bundesweit gültige Parkerleichterung - Voraussetzungen

Eine orangefarbige bundesweite gültige Parkerleichterung erhalten schwerbehinderte Menschen

  • mit einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,

  • die an Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und hierfür ein festgestellter GdB von mindestens 60 festgestellt wurde,

  • mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 festgestellt wurde,

  • die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem o. g. Personenkreis gleichzustellen sind.

In Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung - Voraussetzungen

Eine orangefarbene nur in Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung erhalten schwerbehinderte Menschen

  • mit einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder Atmungsorgane und das Merkzeichen G festgestellt wurde,

  • die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem o. g. Personenkreis gleichzustellen sind.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular

  • beidseitige Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides

Rechtsgrundlagen

§ 46 Straßenverkehrsordnung

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