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Handwerkerparkausweise

Details

Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie ambulante soziale Dienste haben zur Erleichterung der Parkplatzsuche die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu erhalten („Handwerkerparkausweis“). Es besteht die Möglichkeit auch gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Hiermit sind Genehmigungen gemeint, deren Gültigkeitsbereich über den Kreis Borken hinausgeht.

Handwerksbetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung können für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen beantragen.  Darüber hinaus können auch weitere Betriebe für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge Anträge stellen. Diese Betriebe müssen Tätigkeiten erbringen, die den berechtigten Handwerksbetrieben vergleichbar sind.

Der Kreis Borken wendet den Erlass „Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale Dienste“ vom 04.12.2015  des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an. Einzelheiten können dort nachgelesen werden.

Die pauschalierte Ausnahmegenehmigung berechtigt,

a) im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO)
b) auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
c) auf Bewohnerparkplätzen

zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

In die Genehmigung können bis zu fünf amtliche Kennzeichen aufgenommen werden. Die Genehmigung ist aber nur im Original gültig.

Der Antrag für den Handwerkerparkausweis kann beim Fachbereich Verkehr gestellt werden. Für Betriebe aus den Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau ist die jeweilige Stadtverwaltung für diese Aufgabe verantwortlich.

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