Münsterlandgenehmigung
Details
Der Kreis Borken stellt weiterhin die Münsterlandgenehmigung für Handwerker aus. Diese Genehmigung für Handwerker berechtigt zum Parken in den Kreisgebieten Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie im Stadtgebiet Münster.
Während des Arbeitseinsatzes ist das Parken erlaubt
im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (VZ 286/290 StVO)
an Parkuhren, im Bereich von Parkscheinautomaten und in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Gebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (aber nicht innerhalb von Parkhäusern)
auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286/314 StVO) jeweils mit Zusatzschild
in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO)
Der Antrag für die Münsterlandgenehmigung kann ebenfalls beim Fachbereich Verkehr gestellt werden. Für Betriebe aus den Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau ist die jeweilige Stadtverwaltung für diese Aufgabe verantwortlich.
Die Bescheinigung ist im Original mitzuführen, gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich für die Dauer von 12 Monaten erteilt und gilt immer für ein Fahrzeug des Betriebes. Sie gilt nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes und berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte. Das Fahrzeug muss durch Firmenaufschrift eindeutig erkennbar sein.
Eine Ausnahmegenehmigung kann auch für eine Stadt ausgestellt werden (ortsgebundene Ausnahmegenehmigung). Einzelheiten können dem Erlass „Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale Dienste“ vom 04.12.2015 des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen entnommen werden.