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Verkehr – Ausnahmegenehmigungen

Details

Gurtbefreiung

Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 21 a StvO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte Pflicht.

Die Straßenverkehrsbehörde kann begündete Ausnahmefälle von der generellen Verpflichtung, sich im Straßenverkehr anzuschnallen, befreien. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Befreiung ist nur zulässig, wenn

  • das Anlegen von Guten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist

  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt

Helmbefreiung

Personen die offene Krafträder bzw. offen drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge führen, die schneller als 20 km/h fahren können, müssen während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt auch für Beifahrer/Mitfahrer.

Die Helmtragepflicht gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Eine Befreiung von der Helmtragepflicht kann von der Straßenverkehrsbehörde erteilt werden, wenn das Anlegen eines Helmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Hinweise

Die Einwohner der Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau erhalten die Genehmigung jeweils von ihren Städten.

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