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Sonntagsfahrverbot

Details

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst, ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Anhänger (zum Beispiel Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für  Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.

Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.

Gesetzliche Feiertage sind:

  • Neujahr

  • Karfreitag

  • Ostermontag

  • Tag der Arbeit (1. Mai)

  • Christi Himmelfahrt

  • Pfingstmontag

  • Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)

  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)

  • Reformationstag (jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)

  • Allerheiligen (1. November) (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)

  • 1. und 2. Weihnachtstag

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot

Das Verbot gilt unter anderem nicht für die Beförderung von

  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen

  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen

  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen

  • leichtverderblichem Obst und Gemüse

  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den o.g. Fahrten stehen.

Von Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen sind Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).

Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von dringend notwendigen Transporten

Für die Durchführung von dringend notwendigen Transporten kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.

Hinweise

Die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau sind zuständig, wenn in deren Bezirk die Ladung aufgenommen oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

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